• Mitgliederversammlung
  • Satzung Freie Wählergemeinschaft




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    § 5

    Mitgliedbeitrag


    Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 41 im Jahr.



    § 6

    Organe der FWG Tegernheim


    Die Organe der FWG Tegernheim sind:




    1. die Mitgliederversammlung




    1. der Vorstand.



    § 7

    Mitgliederversammlung




    1. Die Angelegenheiten der FWG Tegernheim werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Mitgliederversammlung geregelt.




    1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jählich zusammen.




    1. Die Einladungen sollen den Mitgliedern in der Regel eine Woche vor der Sitzung zugehen. Sie erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.




    1. Auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder hat der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb von einem Monat nach Antragstellung einzuberufen. Der Antrag muß schriftlich begründet sein.




    1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:




    1. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer




    1. die Kontrolle und Entlastung des Vorstandes




    1. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,




    1. die Beschlußfassung über ein gemeindliches Programm und Anträge zur Gemeindepolitik




    1. die Nominierung der Kandidaten für die Gemeindewahlen.




    1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde.




    1. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.




    1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.




    1. Im übrigen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.




    1. Die Beschlußfassung über die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt in offener Abstimmung, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes mit mehr als drei Viertel der anwesenden Mitglieder bestimmt.




    1. Die Bewerber für die Wahl der Gemeinderäte und des Bürgermeisters werden in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt.




    1. Die Mitgliederversammlung soll spätestens drei Monate vor dem Wahltermin einberufen werden.




    1. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung über ein nach dem Gemeindewahlrecht zulässiges Abstimmungsverfahren zur Aufstellung der Bewerber für den Gemeinderat.




    1. In allen übrigen Fällen beschließt die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung verlangt.




    1. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften vom Schriftführer zu fertigen.



    § 8



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