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Satzung Freie Wählergemeinschaft
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bet | 3/6 | Sana | 10.04.2017 | Hajmi | 80.5 Kb. | | #4096 |
§ 5
Mitgliedbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 41 im Jahr.
§ 6
Die Organe der FWG Tegernheim sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
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Die Angelegenheiten der FWG Tegernheim werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Mitgliederversammlung geregelt.
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Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jählich zusammen.
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Die Einladungen sollen den Mitgliedern in der Regel eine Woche vor der Sitzung zugehen. Sie erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
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Auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder hat der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb von einem Monat nach Antragstellung einzuberufen. Der Antrag muß schriftlich begründet sein.
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Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
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die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
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die Kontrolle und Entlastung des Vorstandes
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die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
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die Beschlußfassung über ein gemeindliches Programm und Anträge zur Gemeindepolitik
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die Nominierung der Kandidaten für die Gemeindewahlen.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde.
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Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
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Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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Im übrigen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
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Die Beschlußfassung über die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt in offener Abstimmung, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes mit mehr als drei Viertel der anwesenden Mitglieder bestimmt.
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Die Bewerber für die Wahl der Gemeinderäte und des Bürgermeisters werden in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt.
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Die Mitgliederversammlung soll spätestens drei Monate vor dem Wahltermin einberufen werden.
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Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung über ein nach dem Gemeindewahlrecht zulässiges Abstimmungsverfahren zur Aufstellung der Bewerber für den Gemeinderat.
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In allen übrigen Fällen beschließt die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung verlangt.
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Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften vom Schriftführer zu fertigen.
§ 8
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