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Satzung Freie Wählergemeinschaft
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Satzung
Freie Wählergemeinschaft
Tegernheim
Stand : 10.04.2017
§ 1
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Der Name des Vereins ist „Freie Wählergemeinschaft Tegernheim“; die Kurzform lautet „FWG Tegernheim“.
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Der Sitz des Vereins ist Tegernheim, Landkreis Regensburg, Anschrift die des Vereinsvorsitzenden.
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Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland mit seiner freiheitlichen demokratischen Ordnung und zur bayerischen Verfassung.
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Der Verein ist Mitglied im Kreisverband Regensburg – Land der Freien Wähler.
§ 2
Zweck des Vereins
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Zweck der Freien Wählergemeinschaft Tegernheim ist die Gestaltung oder Mitgestaltung der Gemeindepolitik nach ihrem Programm durch jede Art von Mitwirkung ihrer Mitglieder in der Gemeinde Tegernheim im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
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Um diese Aufgabe zu erfüllen nimmt der Verein nach Maßgabe der Gesetze an den Gemeindewahlen teil.
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Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.
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Der Verein nimmt nach Maßgabe der Satzung des Kreisverbandes Regensburg – Land der Freien Wähler an dessen Aktivitäten und den Landkreiswahlen teil.
§ 3
Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den § 2 genannten Grundsätzen und den wesentlichen Punkten der FWG Tegernheim bekennt. Die Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Gruppierung verhindert die Mitgliedschaft bei der FWG Tegernheim.
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Mitglied ist, wer sich in die Mitgliederliste der FWG Tegernheim eingetragen hat.
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Über die Eintragung in die Mitgliederliste entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung von Absatz 1.
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Lehnt der Vorstand die Eintragung ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Ableben.
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Der Austritt ist schriftlich zu erklären und fristlos möglich.
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Ein Mitglied kann aus der FWG Tegernheim ausgeschlossen werden, wenn es in der grober Weise gegen die Interessen der FWG Tegernheim verstoßen hat. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds durch schriftlichen Bescheid. Gegen die Entscheidung kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die Anrufung muß schriftlich innerhalb eines Monats beim Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet innerhalb eines Monats endgültig. Darauf ist das Mitglied im schriftlichen Bescheid hinzuweisen.
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Mit dem Aufnahmeantrag stellen Neumitglieder gleichzeitig einen Aufnahmeantrag für den FW Kreisverband des Landkreises Regensburg. Der Vorstand gibt diesen Aufnahmeantrag an den FW Kreisverband Regensburg weiter.
Mitglieder , die der FWG Tegernheim bereits vor Inkrafttreten der Satzungsänderung vom 13.07. 2007 beigetreten sind, stellen mit Inkrafttreten dieser Satungsänderung einen Aufnahmeantrag für den FW-Kreisverband des Landkreises Regensburg.Sind - Pokistonning jan.sharqiy qismidagi viloyat. Maydoni 140,9 ming km². Aholisi 29,9 mln. kishi (1998). Maʼmuriy markazi - Karochi sh. Yer yuzasining aksari qismi tekislik. Iklimi tropik iqlim, yanvarning urtacha temperaturasi 16-17°, iyulniki 29-35°. Der Vorstand gibt die Aufnahmeanträge in Form einer Mitgliederliste nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzungsänderung an den FW Kreisverband weiter. Innerhalb dieser Frist kann jedes Mitglied seinen Aufnahmeantrag für den Kreisverband schriftlich beim Vorstand widerrufen.
§ 5
Mitgliedbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 41 im Jahr.
§ 6
Organe der FWG Tegernheim
Die Organe der FWG Tegernheim sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
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Die Angelegenheiten der FWG Tegernheim werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Mitgliederversammlung geregelt.
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Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jählich zusammen.
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Die Einladungen sollen den Mitgliedern in der Regel eine Woche vor der Sitzung zugehen. Sie erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
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Auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder hat der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb von einem Monat nach Antragstellung einzuberufen. Der Antrag muß schriftlich begründet sein.
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Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
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die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
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die Kontrolle und Entlastung des Vorstandes
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die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
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die Beschlußfassung über ein gemeindliches Programm und Anträge zur Gemeindepolitik
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die Nominierung der Kandidaten für die Gemeindewahlen.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde.
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Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
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Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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Im übrigen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
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Die Beschlußfassung über die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt in offener Abstimmung, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes mit mehr als drei Viertel der anwesenden Mitglieder bestimmt.
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Die Bewerber für die Wahl der Gemeinderäte und des Bürgermeisters werden in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt.
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Die Mitgliederversammlung soll spätestens drei Monate vor dem Wahltermin einberufen werden.
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Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung über ein nach dem Gemeindewahlrecht zulässiges Abstimmungsverfahren zur Aufstellung der Bewerber für den Gemeinderat.
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In allen übrigen Fällen beschließt die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung verlangt.
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Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften vom Schriftführer zu fertigen.
§ 8
Vorstand
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Der Vorstand der FWG Tegernheim besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und vier von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern. Dem Vorstand gehören als Beisitzer weiterhin die in Gemeinde – oder in Landkreiswahlen gewählten Mandatsträger an, soweit sie nicht anderweitig dem Vorstand angehören. Die Anzahl der von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung erhöht werden. 2 Einer der Beisitzer ist Organisationsleiter.
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Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung bestimmt. Er führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
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Der Vorstand leitet die FWG Tegernheim, erledigt die laufenden Angelegenheiten und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach dieser Satzung.
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Der Vereinsvorsitzende kann die laufenden Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn sie dringlich oder von unerheblicher Bedeutung sind.
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Der Vorstand vertritt die FWG Tegernheim nach außen.
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Der Vereinsvorsitzende kann ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung jährlich über € 51,133 verfügen. Im übrigen entscheidet der Vorstand.
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Der Vorstand trifft seine Entscheidung mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Das Stimmergebnis ist im Protokoll niederzulegen. Die Abstimmung erfolgt offen. Das Protokoll wird vom Schriftführer oder von der anfertigenden Person unterzeichnet, es ist vom Vereinsvorstand gegenzuzeichnen.
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Die Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit aller Mitglieder der FWG Tegernheim vorzeitig abberufen werden. Beantragt eine Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die vorzeitige Abberufung, so genügt dafür die Zweidrittelmehrheit der in der nächsten Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die nächste Mitgliederversammlung darf frühestens 6 Wochen nach Antragstellung einberufen werden.
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Ist ein Amt der Vorstandschaft durch Tod, Rücktritt, Vereinsaustritt, Vereinsausschluß oder sonstige Gründe unbesetzt, führt die nächste Mitgliederversammlung eine Neuwahl dieses Amtes durch (außerordentliche Neuwahl). Die Amtszeit des neu gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtszeit der ordentlich gewählten Vorstandschaft.
§ 9
Kassenprüfer
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Die Mitgliederversammlung wählt unter Anwendung der Vorschriften für die Wahl des Vostandes zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
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Die Kassenprüfer überprüfen die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse. Die Überprüfung findet einmal im Jahr statt, auf Antrag der Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder auch öfter. Der Antrag hierzu ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Wird hierbei die Kassenführung beanstandet, so muß der Vorstand innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einberufen.
§ 10
Auflösung der FWG Tegernheim
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Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zum Beschluß ist eine Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder erforderlich.
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Das noch bestehende Vereinsvermögen ist treuhänderisch der Gemeinde Tegernheim zu übergeben; es muß für wohltätige Zwecke verwendet werden.
§ 11
Schlußbestimmungen, Inkrafttreten
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Ergänzend gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts.
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Jedem Mitglied muß eine Satzung ausgehändigt werden. Der Erhalt der Satzung ist vom Mitglied schriftlich zu bestätigen.
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Diese Satzung tritt am 23.05.1990 in Kraft.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.05.1990 beschlossen. Das Abstimmungsergebnis war einstimmig.
Die Satzung wurde bisher durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 20.11.1990, 28.04.1992, 03.07.1996, 25.09.2001 und 13.07.2007 geändert. Die Änderungen sind eingearbeitet.
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