• Schlußbestimmungen, Inkrafttreten
  • Auflösung der FWG Tegernheim




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    Auflösung der FWG Tegernheim




    1. Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zum Beschluß ist eine Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder erforderlich.




    1. Das noch bestehende Vereinsvermögen ist treuhänderisch der Gemeinde Tegernheim zu übergeben; es muß für wohltätige Zwecke verwendet werden.


    § 11

    Schlußbestimmungen, Inkrafttreten




    1. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts.




    1. Jedem Mitglied muß eine Satzung ausgehändigt werden. Der Erhalt der Satzung ist vom Mitglied schriftlich zu bestätigen.




    1. Diese Satzung tritt am 23.05.1990 in Kraft.

    Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.05.1990 beschlossen. Das Abstimmungsergebnis war einstimmig.
    Die Satzung wurde bisher durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 20.11.1990, 28.04.1992, 03.07.1996, 25.09.2001 und 13.07.2007 geändert. Die Änderungen sind eingearbeitet.


    1 Ursprünglich DM 6, geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 25.09.2001.

    2 Die Anzahl der Mitglieder der von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer wurde durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 03.07.1996 auf 7 bestimmt.


    3 Ursprünglich DM 100, umgestellt durch € - Einführung am 01.01.2002



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