Gericht ogh entscheidungsdatum




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Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:


Dem Berufungsgericht ist insofern beizustimmen, als ein die Schadenersatzpflicht des ABGB. vollkommen ausschließender Handelsbrauch sittenwidrig und daher unbeachtlich wäre (SZ. XXIX 76). Der Oberste Gerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen (6 Ob 324/58, 6 Ob 159/59, 6 Ob 147/60 u. a.), daß ein Ausschluß des Anspruches auf Schadenersatz jedenfalls dann sittenwidrig ist, wenn es sich um einen - diesfalls nicht in Betracht kommenden - vorsätzlich zugefügten Schaden handelt, aber auch dann, wenn es sich um einen Schadensfall handelt, der grob fahrlässig in einem für das Rechtsverhältnis atypischen oder doch nach den Umständen des Einzelfalles nicht voraussehbaren Zusammenhang herbeigeführt wird. Wenn die Beklagte der ihr gemäß § 1299 ABGB. auferlegten Sorgfaltspflicht und auch der sich aus dem letzten Satze des § 1168a ABGB. ergebenden Warnpflicht nicht nachgekommen wäre, obwohl der Schaden für sie erkennbar gewesen wäre, würde dies wohl auf ein grobes Verschulden hindeuten, und nach den Umständen des Falles hätte die Klägerin wohl auch kaum voraussehen können, daß der von der Beklagten eben erst reparierte Kompressor explodieren werde. Zum übrigen schließt auch eine Ablehnung der Haftung durch den Übernehmer eines Werkes seine im Gesetz ausdrücklich festgelegte Warnpflicht im Sinne des letzten Satzes des § 1168a ABGB. nicht aus (s. hiezu auch SZ. XXVII 292).
Was die Beweislastumkehrung im Sinne des § 1298 ABGB. anlangt, so kommt sie allerdings nur dann in Betracht, wenn durch die Nichterfüllung ein Schaden eingetreten ist, nicht aber auch dann, wenn ein Kontrahent durch Schlechterfüllung oder wenn jemand anläßlich einer Schulderfüllung geschädigt wurde (SZ. XXIX 76 u. a.). Das Berufungsgericht hat aber auch - wenn man seine diesbezüglichen Ausführungen richtig versteht - nicht angenommen, die Beklagte müsse von vornherein beweisen, daß sie kein Verschulden treffe, was dem § 1298 ABGB. widersprechen würde, weil sie ja durch die Lieferung jedenfalls erfüllt hatte. Es hat nur ausgeführt, daß es dann, wenn eine Unterlassung der ihr auferlegten Sorgfalts- und Warnpflicht zu bejahen und auch anzunehmen wäre, daß bei gehöriger Erfüllung dieser Pflichten der Schaden aller Wahrscheinlichkeit nach nicht eingetreten wäre, Sache der Beklagten sein werde, andere Schadensursachen zu behaupten und in diesem Sinne den Entlastungsbeweis zu führen. Diese Ansicht des Berufungsgerichtes ist nicht rechtsirrig, denn sie entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (SZ. XXVII 43, auch EvBl. 1957 Nr. 220, u. v. a.; Wolff in Klang 2. Aufl. VI 12), wonach zur Begründung eines Ersatzanspruches - insbesondere wenn das schädigende Verhalten in Unterlassungen besteht - der Nachweis eines höheren Grades der Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges genügt und es, falls eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, Sache des Schädigers ist, zur Erschütterung der Annahme eines wahrscheinlichen Zusammenhanges eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufes der Dinge aufzuzeigen.
Damit ist dargelegt, daß dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des Falles ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen ist.

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