(3) Alle Geldmarktfonds nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung dürfen die Form von kurzfristigen Geldmarktfonds annehmen




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(3) Alle Geldmarktfonds nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung dürfen die Form von kurzfristigen Geldmarktfonds annehmen.

Artikel 25


Portfoliovorschriften für Standard-Geldmarktfonds

(1) Ein Standard-Geldmarktfonds muss fortlaufend alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllen:

a) Die WAM seines Portfolios darf zu keinem Zeitpunkt mehr als sechs Monate betragen;

b) die WAL seines Portfolios darf, vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 3, zu keinem Zeitpunkt mehr als zwölf Monate betragen;

c) mindestens 7,5 % seiner Vermögenswerte haben aus täglich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag abgezogen werden können, zu bestehen. Ein Standard-Geldmarktfonds hat vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 7,5 % sinkt;

d) mindestens 15 % seiner Vermögenswerte haben aus wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen abgezogen werden können, zu bestehen. Ein Standard-Geldmarktfonds hat vom Erwerb eines nicht wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 15 % sinkt;



e) für die Zwecke der Berechnung nach Buchstabe d dürfen Geldmarktinstrumente oder Anteile an anderen Geldmarktfonds bis zu einer Obergrenze von 7,5 % zu den wöchentlich fälligen Vermögenswerten gezählt werden, sofern sie innerhalb von fünf Arbeitstagen zurückgegeben und abgewickelt werden können.

Bei der Berechnung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten WAL von Wertpapieren, einschließlich strukturierter Finanzinstrumente, basiert die Berechnung der Restlaufzeit durch einen Standard-Geldmarktfonds auf der Restlaufzeit der Geldmarktinstrumente bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Kapitaltilgung. Falls ein Finanzinstrument jedoch eine Verkaufsoption enthält, darf die Berechnung der Restlaufzeit durch den Standard-Geldmarktfonds auf dem Ausübungsdatum der Verkaufsoption statt der Restlaufzeit basieren, allerdings nur dann, wenn alle folgenden Voraussetzungen jederzeit erfüllt sind:



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