Bis zum … fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung legt die Kommission einen Bericht darüber vor, ob eine Quote von 80 % öffentlicher EU-Schuldtitel eingeführt werden kann. Bei diesem Bericht wird die Verfügbarkeit kurzfristiger öffentlicher EU-Schuldinstrumente berücksichtigt und bewertet, ob LVNAV-Geldmarktfonds möglicherweise eine angemessene Alternative zu CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel von Staaten außerhalb der Union sind. Falls die Kommission in dem Bericht zu dem Schluss kommt, dass die Einführung einer Quote von 80 % öffentlichen EU-Schuldtiteln und das Auslaufen von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, die einen unbegrenzten Anteil an öffentlichen Schuldtiteln von Staaten außerhalb der Union enthalten, nicht machbar sind, so sollte sie dies begründen. Falls die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die Einführung einer Quote von 80 % öffentlichen EU-Schuldtiteln machbar ist, so kann sie Gesetzgebungsvorschläge für die Einführung einer solchen Quote vorlegen, der zufolge mindestens 80 % der Vermögenswerte von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel in öffentliche Schuldinstrumente von EU-Staaten investiert werden müssen. Außerdem kann die Kommission, falls sie zu dem Schluss kommt, dass LVNAV-Geldmarktfonds zu einer angemessenen Alternative für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel von Staaten außerhalb der EU geworden sind, geeignete Vorschläge vorlegen, um die Ausnahmeregeln für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel vollständig zu beseitigen.
Die Ergebnisse der Überprüfung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat, erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungsvorschlägen, übermittelt.
Artikel 47
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem ... [12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung], ausgenommen Artikel 11 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 7, Artikel 22 und Artikel 37 Absatz 4, die ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ...,
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
PE519.914v01-00
DE In Vielfalt geeint DE
|