• und Instrumente im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission 1
  • a) gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zulassungspflichtige OGAW oder als OGAW zugelassen sind




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    a) gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zulassungspflichtige OGAW oder als OGAW zugelassen sind oder gemäß der Richtlinie 2011/61/EU AIF sind;

    b) in kurzfristige Vermögenswerte investieren und

    c) Einzelziele oder kumulative Ziele haben, die auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder die Wertbeständigkeit der Anlage abstellen.

    (2) Die Mitgliedstaaten sehen in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich keine zusätzlichen Anforderungen vor.

    Artikel 2
    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1. „kurzfristige Vermögenswerte“ finanzielle Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von höchstens zwei Jahren;

    2. „Geldmarktinstrumente“ Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2009/65/EG und Instrumente im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission1;

    3. „übertragbare Wertpapiere“ Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2009/65/EG und Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG;

    4. „Pensionsgeschäft“ eine Vereinbarung, durch die eine Partei einer Gegenpartei Wertpapiere oder darauf bezogene Rechte in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, sie zu einem festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzukaufen;

    5. „umgekehrtes Pensionsgeschäft“ eine Vereinbarung, durch die eine Partei von einer Gegenpartei Wertpapiere oder Rechte in Bezug auf einen Titel oder ein Wertpapier in Verbindung mit der Verpflichtung erhält, sie zu einem festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzuverkaufen;

    6. „Wertpapierverleihgeschäfte“ und „Wertpapierleihgeschäfte“ Geschäfte, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die die Papiere entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere zurückgibt, wobei es sich für das übertragende Institut um ein „Wertpapierverleihgeschäft“ und für das die Übertragung empfangende Institut um ein „Wertpapierleihgeschäft“ handelt;

    7. „Verbriefung“ eine Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    8. „Bewertung zu Marktpreisen“ die Bewertung von Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden, einschließlich Börsenkursen, über Handelssysteme angezeigten Preisen oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern;



    9. „Bewertung zu Modellpreisen“ jede Bewertung, die aus einem oder mehreren Marktwerten abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet wird;

    10. „Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten“ eine Bewertungsmethode, bei der die Anschaffungskosten eines Vermögenswerts zugrunde gelegt werden und dieser Wert bis zur Fälligkeit um die abgeschriebenen Aufschläge oder Abschläge angepasst wird;




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