• (2) Ein Geldmarktfonds darf Anteile anderer Geldmarktfonds erwerben, sofern nicht mehr als 5 % seiner Vermögenswerte in Anteile eines einzigen Geldmarktfonds investiert werden.
  • Europäisches Parlament




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    Artikel 16
    Zulässige Anteile von Geldmarktfonds

    (1) Ein Geldmarktfonds darf Anteile an anderen Geldmarktfonds (im Folgenden "Geldmarktfonds, in den investiert werden soll") erwerben, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) Laut den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, dürfen insgesamt nicht mehr als 10 % seiner Vermögenswerte in Anteile anderer Geldmarktfonds investiert werden;

    b) der Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, hält keine Anteile am investierenden Geldmarktfonds.

    Ein Geldmarktfonds, dessen Anteile erworben wurden, darf während des Zeitraums, in dem der erwerbende Geldmarktfonds Anteile hält, nicht in den erwerbenden Geldmarktfonds investieren.

    (2) Ein Geldmarktfonds darf Anteile anderer Geldmarktfonds erwerben, sofern nicht mehr als 5 % seiner Vermögenswerte in Anteile eines einzigen Geldmarktfonds investiert werden.



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