(6) Kurzfristige Geldmarktfonds dürfen nur in Anteile anderer kurzfristiger Geldmarktfonds investieren.
(7) Standard-Geldmarktfonds dürfen in Anteile von kurzfristigen Geldmarktfonds und Standard-Geldmarktfonds investieren.
Abschnitt II
Bestimmungen zur Anlagepolitik
Artikel 17
Diversifizierung
(1) Ein Geldmarktfonds investiert höchstens▌
a) 5 % seines Vermögens in Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP ein und desselben Emittenten;
b) 10 % seines Vermögens in Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut, es sei denn, die Bankenbranche in dem Mitgliedstaat, in dem der Geldmarktfonds ansässig ist, ist so strukturiert, dass es nicht genug tragfähige Kreditinstitute gibt, um diese Diversifizierungsanforderung zu erfüllen, und es ist für den Geldmarktfonds wirtschaftlich nicht zumutbar, Einlagen in einem anderen Mitgliedstaat zu tätigen; in diesem Fall dürfen bis zu 15 % seines Vermögens als Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut hinterlegt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a darf ein VNAV-Geldmarktfonds bis zu 10 % seines Vermögens in Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP ein und desselben Emittenten investieren, sofern der Gesamtwert dieser Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP, die der VNAV-Geldmarktfonds bei jedem Emittenten hält, bei dem er mehr als 5 % seiner Vermögenswerte investiert, nicht mehr als 40 % des Wertes seines Vermögens ausmachen.
(3) Bis zum Datum der Anwendung des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 11 Absatz 4 legt ein Geldmarktfonds in Verbriefungen und ABCP zusammen nicht mehr als 15 % des Vermögens des Geldmarktfonds aus.
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