• Der Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, ist gemäß dieser Verordnung zugelassen; b)
  • (3) Ein Geldmarktfonds darf insgesamt höchstens 17,5 % seiner Vermögenswerte in Anteile anderer Geldmarktfonds investieren




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    (3) Ein Geldmarktfonds darf insgesamt höchstens 17,5 % seiner Vermögenswerte in Anteile anderer Geldmarktfonds investieren.

    (4) Anteile anderer Geldmarktfonds sind als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) Der Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, ist gemäß dieser Verordnung zugelassen;

    b) wenn der Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, unmittelbar oder mittelbar von dem gleichen Verwalter wie der erwerbende Geldmarktfonds oder von einem anderen Unternehmen, mit dem der Verwalter des erwerbenden Geldmarktfonds durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, verwaltet wird, so darf der Verwalter des Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, oder das andere Unternehmen im Zusammenhang mit der Investition des Geldmarktfonds keine Gebühren für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen des Geldmarktfonds, in den investiert werden soll, berechnen;



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    (3) Ein Geldmarktfonds darf insgesamt höchstens 17,5 % seiner Vermögenswerte in Anteile anderer Geldmarktfonds investieren

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