|
c) die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds können
|
bet | 12/49 | Sana | 09.06.2021 | Hajmi | 114,64 Kb. | | #14854 |
c) die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds können
i) als Einlagen gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/65/EG hinterlegt oder
ii) in Vermögenswerte im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 investiert, aber nicht anderweitig in zulässige Vermögenswerte im Sinne von Artikel 9 investiert, übertragen oder anderweitig wiederverwendet werden;
d) die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Mittelzuflüsse des Geldmarktfonds gehen nicht über 10 % seines Vermögens hinaus;
|
| |