Europäisches Parlament




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#14854
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Artikel 14
Zulässige Pensionsgeschäfte

Ein Geldmarktfonds darf ein Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Es erfolgt vorübergehend, über einen Zeitraum von nicht mehr als sieben Arbeitstagen, nur für Zwecke des Liquiditätsmanagements und dient keinen anderen als den in Buchstabe c genannten Investitionszwecken;

b) der Gegenpartei, die Empfänger der vom Geldmarktfonds im Rahmen des Pensionsgeschäfts übertragenen Vermögenswerte ist, ist es untersagt, diese Vermögenswerte ohne vorherige Zustimmung des Geldmarktfonds zu veräußern, zu investieren, zu verpfänden oder anderweitig zu übertragen;


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