Interne Bewertung der Kreditqualität
(1) Der Geldmarktfondsverwalter wendet das in Artikel 19 festgelegte Verfahren an, um zu ermitteln, ob die Kreditqualität eines Geldmarktinstruments, einer Verbriefung oder eines ABCP positiv bewertet wird. Wenn eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates reguliert und zertifiziert ist, ein Rating für dieses Geldmarktinstrument zur Verfügung gestellt hat, darf der Geldmarktfondsverwalter bei seiner internen Bewertung der Kreditqualität auf ein solches Rating sowie ergänzende Informationen und Analysen zurückgreifen, wobei er gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 nicht ausschließlich oder automatisch auf ein solches Rating zurückgreifen darf.
(2) Bei der Bewertung der Kreditqualität werden mindestens die folgenden Faktoren und allgemeinen Grundsätze berücksichtigt:
a) ▌die ▌Quantifizierung des Kreditrisikos des Emittenten und des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments;
b) qualitative Indikatoren für den Emittenten des Instruments, darunter die gesamtwirtschaftliche Lage und die Lage am Finanzmarkt;
c) der kurzfristige Charakter von Geldmarktinstrumenten;
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