(2) Der Geldmarktfondsverwalter bewahrt die in Absatz 1 genannten Dokumente mindestens drei vollständige jährliche Rechnungslegungszeiträume lang auf.
(3) Das interne Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität wird in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds im Einzelnen dargelegt, und alle in Absatz 1 genannten Dokumente werden auf Verlangen den für den Geldmarktfonds zuständigen Behörden und den für den Geldmarktfondsverwalter zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.
Artikel 22
Delegierte Rechtsakte über die Bewertung der Kreditqualität
Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 45, in denen Folgendes bestimmt wird:
a) die Kriterien für die Validierung der Methode zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3;
b) die ▌Kriterien für die Quantifizierung des Kreditrisikos und des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a;
c) die Kriterien für die Festlegung der qualitativen Indikatoren über den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b;
d) die Bedeutung des Begriffs „wesentliche Veränderung“, der in Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d verwendet wird.
Artikel 23
Zuständigkeiten bei der Bewertung der Kreditqualität
(1) Das interne Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität wird von der Geschäftsleitung, dem Leitungsgremium und – soweit vorhanden – der Aufsichtsfunktion eines Geldmarktfondsverwalters genehmigt.
Diese Parteien müssen eine solide Kenntnis des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität und der Bewertungsmethoden des Verwalters haben und die dazugehörigen Berichte in allen Einzelheiten verstehen.
(2) Der Geldmarktfondsverwalter erstattet den in Absatz 1 genannten Parteien auf der Grundlage einer Analyse der internen Bewertungen der Kreditqualität Bericht über das Kreditrisikoprofil des Geldmarktfonds. Die Berichterstattung erfolgt in Abständen, die der Relevanz und Art der Informationen entsprechen, mindestens aber einmal jährlich.
(3) Die Geschäftsleitung stellt fortlaufend das ordnungsgemäße Funktionieren des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität sicher.
Die Geschäftsleitung wird regelmäßig über die Leistung der internen Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität, über die Bereiche, in denen Schwachstellen ermittelt wurden, und über den Stand der Bemühungen und Maßnahmen zur Behebung zuvor ermittelter Schwachstellen unterrichtet.
(4) Interne Bewertungen der Kreditqualität und ihre regelmäßige Überprüfung durch den Geldmarktfondsverwalter werden nicht von Personen ausgeführt, die beim Geldmarktfonds das Portfoliomanagement durchführen oder dafür verantwortlich sind.
Kapitel III
Pflichten in Bezug auf das Risikomanagement von Geldmarktfonds
Artikel 24
Portfoliovorschriften für kurzfristige Geldmarktfonds
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