Ab dem Datum der Anwendung des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 11 Absatz 4 legt ein Geldmarktfonds in Verbriefungen und ABCP nicht mehr als 20 % des Vermögens des Geldmarktfonds aus, wobei bis zu 15 % des Vermögens eines Geldmarktfonds in Verbriefungen und ABCP investiert werden dürfen, die nicht den Kriterien für die Identifizierung von STS-Verbriefungen und STS‑ABCP entsprechen.
(4) Das Engagement eines Geldmarktfonds gegenüber einer einzigen Gegenpartei macht bei Geschäften mit OTC-Derivaten, die die Bedingungen gemäß Artikel 13 erfüllen, zusammengenommen nicht mehr als 5 % seines Vermögens aus.
(5) Die Barmittel, die ein Geldmarktfonds bei umgekehrten Pensionsgeschäften ein und derselben Gegenpartei liefert, gehen zusammengenommen nicht über 15 % seines Vermögens hinaus.
(6) Ungeachtet der in den Absätzen 1 und 4 festgelegten Einzelobergrenzen darf ein Geldmarktfonds Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 15 % seines Vermögens bei ein und derselben Stelle führen würde:
a) Anlagen in die von dieser Stelle emittierten Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP;
b) Einlagen bei dieser Stelle;
c) OTC-Finanzderivate, die für diese Stelle mit einem Gegenparteirisiko verbunden sind.
Abweichend von der Diversifizierungsanforderung gemäß Unterabsatz 1 darf ein Geldmarktfonds, wenn der Finanzmarkt in dem Mitgliedstaat, in dem der Geldmarktfonds ansässig ist, so strukturiert ist, dass es nicht genug tragfähige Kreditinstitute gibt, um diese Diversifizierungsanforderung zu erfüllen, und es für den Geldmarktfonds wirtschaftlich nicht zumutbar ist, Finanzinstitute in einem anderen Mitgliedstaat zu nutzen, die unter den Buchstaben a bis c genannten Arten von Investitionen kombinieren, wobei höchstens 20 % seines Vermögens bei einem einzigen Emittenten investiert werden dürfen.
(7) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die für einen Geldmarktfonds zuständige Behörde einem Geldmarktfonds gestatten, bis zu 100 % seines Vermögens nach dem Grundsatz der Risikostreuung in verschiedene einzeln oder gemeinsam von der Union, den nationalen, regionalen und lokalen Körperschaften der Mitgliedstaaten oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder Zentralbank eines Drittlands, dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Entwicklungsbank des Europarates, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder einem anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitut oder einer anderen einschlägigen internationalen Finanzorganisation, dem bzw. der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittierte oder garantierte Geldmarktinstrumente zu investieren.
Unterabsatz 1 gilt nur, wenn alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt sind:
a) Die vom Geldmarktfonds gehaltenen Geldmarktinstrumente stammen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen des Emittenten;
b) der Geldmarktfonds beschränkt seine Anlagen in Geldmarktinstrumente aus derselben Emission auf höchstens 30 % seines Vermögens;
c) auf alle in Unterabsatz 1 genannten Körperschaften, Einrichtungen oder Organisationen, die einzeln oder gemeinsam Geldmarktinstrumente emittieren oder garantieren, in die der Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens anlegen will, ▌wird in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds ausdrücklich Bezug genommen;
d) im Prospekt und in den Marketingmitteilungen des Geldmarktfonds wird an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen, dass von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird, und alle in Unterabsatz 1 genannten Körperschaften, Einrichtungen oder Organisationen, die einzeln oder gemeinsam Geldmarktinstrumente emittieren oder garantieren , in die der Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens investieren will, werden genannt.
(8) Ungeachtet der in Absatz 1 festgelegten Einzelobergrenzen darf ein Geldmarktfonds höchstens 10 % seines Vermögens in Schuldverschreibungen investieren, die von ein und demselben Kreditinstitut begeben wurden, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere werden die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt, mit denen während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend gedeckt werden können und die vorrangig für die bei einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.
Legt ein Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens in Schuldverschreibungen im Sinne von Unterabsatz 1 an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 40 % des Wertes des Vermögens des Geldmarktfonds nicht überschreiten.
(9) Ungeachtet der in Absatz 1 festgelegten Einzelobergrenzen darf ein Geldmarktfonds höchstens 20 % seines Vermögens in Schuldverschreibungen investieren, die von ein und demselben Kreditinstitut begeben wurden, sofern die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt sind, einschließlich etwaiger Anlagen in Vermögenswerte im Sinne von Absatz 8 dieses Artikels.
Legt ein Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens in Schuldverschreibungen im Sinne von Unterabsatz 1 an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen, einschließlich etwaiger Anlagen in Vermögenswerte im Sinne von Absatz 8 unter Beachtung der dort festgelegten Obergrenzen, 60 % des Wertes des Vermögens des Geldmarktfonds nicht überschreiten.
(10) Gesellschaften, die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1 oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, werden bei der Berechnung der Anlageobergrenzen gemäß den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels als ein einziger Emittent angesehen.
Artikel 18
Konzentration
(1) Ein Geldmarktfonds darf nicht mehr als 10 % der Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP eines einzigen Emittenten halten.
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von der Union, von nationalen, regionalen und lokalen Körperschaften der Mitgliedstaaten oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, von der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands, dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Entwicklungsbank des Europarates, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder einem anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitut oder einer anderen einschlägigen internationalen Finanzorganisation, dem bzw. der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittiert oder garantiert werden.
Abschnitt III
Kreditqualität von Geldmarktinstrumenten, Verbriefungen und ABCP
Artikel 19
Internes Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität
(1) Der Geldmarktfondsverwalter schafft ein vorsichtiges ▌internes Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität, bei dem die Kreditqualität von Geldmarktinstrumenten, Verbriefungen und ABCP unter Berücksichtigung des Emittenten und der Merkmale des Instruments bestimmt wird, setzt dieses Verfahren um und wendet es konsequent an.
(2) Der Geldmarktfondsverwalter stellt sicher, dass die bei der Anwendung des internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität genutzten Informationen von ausreichender Qualität und aktuell sind und aus zuverlässigen Quellen stammen.
(3) Das interne Bewertungsverfahren stützt sich auf ▌vorsichtige, ▌systematische und durchgängige Bewertungsmethoden. Die verwendeten Methoden werden vom Geldmarktfondsverwalter anhand historischer Erfahrungswerte und empirischer Nachweise, einschließlich Rückvergleichen, validiert.
(4) Der Geldmarktfondsverwalter stellt sicher, dass das interne Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität folgenden allgemeinen Grundsätzen entspricht:
a) Es ist ein wirksames Verfahren zu schaffen, um aussagekräftige Informationen zum Emittenten und den Merkmalen des Instruments zu erhalten und auf aktuellem Stand zu halten▌;
b) es sind angemessene Maßnahmen festzulegen und anzuwenden, um sicherzustellen, dass bei der ▌internen Bewertung der Kreditqualität eine eingehende Analyse der verfügbaren maßgeblichen Informationen zugrunde gelegt und allen relevanten Faktoren, die die Bonität des Emittenten und die Kreditqualität des Instruments beeinflussen, Rechnung getragen wird▌;
c) das interne Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität ist fortlaufend zu überwachen, und alle Bewertungen der Kreditqualität sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen;
d) obwohl kein automatischer und übermäßiger Rückgriff auf externe Ratings gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfolgen darf, führt der Geldmarktfondsverwalter eine neue Bewertung der Kreditqualität für Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP durch, wenn eine wesentliche Veränderung Auswirkungen auf die bestehende Bewertung des Instruments haben kann;
▌
e) die Methoden zur Bewertung der Kreditqualität sind vom Geldmarktfondsverwalter mindestens einmal jährlich im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie dem aktuellen Portfolio und den äußeren Rahmenbedingungen noch angemessen sind, und die Überprüfung wird der für den Geldmarktfondsverwalter zuständigen Behörde übermittelt. Erlangt der Geldmarktfondsverwalter Kenntnis von Fehlern in den Methoden zur Bewertung der Kreditqualität oder deren Anwendung, so behebt er diese Fehler umgehend;
f) werden die bei dem internen Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität verwendeten Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen geändert, so hat der Geldmarktfondsverwalter alle davon betroffenen internen Bewertungen der Kreditqualität so schnell wie möglich zu überprüfen▌.
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Artikel 20
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