b) die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Verbriefungen sind amortisierende Instrumente und haben eine WAL von nicht mehr als zwei Jahren




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#14854
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b) die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Verbriefungen sind amortisierende Instrumente und haben eine WAL von nicht mehr als zwei Jahren.

(4) Im Einklang mit Artikel 45 erlässt die Kommission bis spätestens sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Verordnung über STS-Verbriefungen einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des vorliegenden Artikels durch die Einfügung eines Verweises auf die Kriterien zur Identifizierung von STS-Verbriefungen und STSABCP in den entsprechenden Bestimmungen jener Verordnung. Diese Änderung wird spätestens sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieses delegierten Rechtsakts oder ab dem Datum der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen in der vorgeschlagenen Verordnung über STS-Verbriefungen wirksam, je nachdem, was später eintritt.



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b) die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Verbriefungen sind amortisierende Instrumente und haben eine WAL von nicht mehr als zwei Jahren

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