b) zulässige Verbriefungen und forderungsunterlegte Geldmarktpapiere (Asset Backed Commercial Papers, ABCP)




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b) zulässige Verbriefungen und forderungsunterlegte Geldmarktpapiere (Asset Backed Commercial Papers, ABCP);

c) Einlagen bei Kreditinstituten;

d) Finanzderivate;

e) Pensionsgeschäfte, die die Bedingungen gemäß Artikel 14 erfüllen;



f) umgekehrte Pensionsgeschäfte, die die Bedingungen gemäß Artikel 15 erfüllen;

g) Anteile an anderen Geldmarktfonds.

(2) Ein Geldmarktfonds tätigt keines der folgenden Geschäfte:

a) Anlagen in andere als die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte;

b) Leerverkäufe der folgenden Instrumente: Geldmarktinstrumente, Verbriefungen, ABCP und Anteile an anderen Geldmarktfonds;

c) direktes oder indirektes Engagement in Aktien oder Rohstoffe, auch über Derivate, diese repräsentierende Zertifikate, auf diesen beruhende Indizes oder sonstige Mittel oder Instrumente, die ein solches Engagement ergäben;

d) Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäfte ▌oder andere Geschäfte, die die Vermögenswerte des Geldmarktfonds belasten würden;

e) Aufnahme und Vergabe von Barkrediten.



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b) zulässige Verbriefungen und forderungsunterlegte Geldmarktpapiere (Asset Backed Commercial Papers, ABCP)

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