b) zulässige Verbriefungen und forderungsunterlegte Geldmarktpapiere (Asset Backed Commercial Papers, ABCP);
c) Einlagen bei Kreditinstituten;
d) Finanzderivate;
e) Pensionsgeschäfte, die die Bedingungen gemäß Artikel 14 erfüllen;
f) umgekehrte Pensionsgeschäfte, die die Bedingungen gemäß Artikel 15 erfüllen;
g) Anteile an anderen Geldmarktfonds.
(2) Ein Geldmarktfonds tätigt keines der folgenden Geschäfte:
a) Anlagen in andere als die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte;
b) Leerverkäufe der folgenden Instrumente: Geldmarktinstrumente, Verbriefungen, ABCP und Anteile an anderen Geldmarktfonds;
c) direktes oder indirektes Engagement in Aktien oder Rohstoffe, auch über Derivate, diese repräsentierende Zertifikate, auf diesen beruhende Indizes oder sonstige Mittel oder Instrumente, die ein solches Engagement ergäben;
d) Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäfte ▌oder andere Geschäfte, die die Vermögenswerte des Geldmarktfonds belasten würden;
e) Aufnahme und Vergabe von Barkrediten.
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