b) den Abschluss eines Terminkontrakts oder eines anderen Derivatekontrakts über den Verkauf von Wertpapieren zu einem bestimmten Kurs zu einem künftigen Zeitpunkt;
23. „Geldmarktfondsverwalter“ bei einem Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder im Fall eines selbst verwalteten OGAW die OGAW-Investmentgesellschaft und bei einem Geldmarktfonds, der ein AIF ist, einen AIFM oder einen intern verwalteten AIF.
Artikel 3
Arten von Geldmarktfonds
(1) Geldmarktfonds werden als eine der folgenden Arten eingerichtet:
a) als VNAV-Geldmarktfonds;
b) als CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel;
c) als LVNAV-Geldmarktfonds.
(2) In der Zulassung eines Geldmarktfonds wird ausdrücklich angegeben, um welche der in Absatz 1 genannten Arten von Geldmarktfonds es sich handelt.
Artikel 4
Zulassung von Geldmarktfonds
(1) Als Geldmarktfonds werden in der Union ausschließlich Organismen für gemeinsame Anlagen gegründet, vermarktet oder verwaltet, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden.
Diese Zulassung gilt für alle Mitgliedstaaten.
(2) Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der erstmals gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als OGAW und gemäß dieser Verordnung als Geldmarktfonds zulassungspflichtig ist, wird im Rahmen des OGAW-Zulassungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als Geldmarktfonds zugelassen.
Wurde ein Organismus für gemeinsame Anlagen bereits gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als OGAW zugelassen, so kann er eine Zulassung als Geldmarktfonds im Einklang mit dem in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels festgelegten Verfahren beantragen.
(3) Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der ein AIF ist und einer Zulassung als Geldmarktfonds nach dieser Verordnung bedarf, wird nach dem in Artikel 5 festgelegten Zulassungsverfahren zugelassen.
(4) Ein Organismus für gemeinsame Anlagen wird nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der Geldmarktfonds alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen kann.
(5) Für die Zwecke der Zulassung als Geldmarktfonds übermittelt der Organismus für gemeinsame Anlagen der für ihn zuständigen Behörde alle folgenden Unterlagen:
a) Vertragsbedingungen oder Satzung des Geldmarktfonds, einschließlich der Angabe, um welche Art von Geldmarktfonds gemäß Artikel 3 Absatz 1 es sich handelt;
b) Identitätsnachweis des Geldmarktfondsverwalters;
c) Identitätsnachweis der Verwahrstelle;
d) Beschreibung des Geldmarktfonds oder Informationen über den Geldmarktfonds, die für Anleger verfügbar sind;
e) Beschreibung der oder Informationen über die Regelungen und Verfahren, die zur Erfüllung der Anforderungen in den Kapiteln II bis VII erforderlich sind;
f) sonstige Informationen oder Unterlagen, die von der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde verlangt werden, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen.
(6) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die Zulassungen, die gemäß dieser Verordnung erteilt oder entzogen werden.
(7) Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jeder nach dieser Verordnung zugelassene Geldmarktfonds, seine Art gemäß Artikel 3 Absatz 1, ob es sich um einen kurzfristigen oder einen Standard-Geldmarktfonds handelt, der Geldmarktfondsverwalter und die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde erfasst sind. Das Register wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.
Artikel 5
Verfahren für die Zulassung von AIF-Geldmarktfonds
(1) Ein AIF wird nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde den Antrag eines ▌AIFM, der bereits nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurde, auf Verwaltung des AIF-Geldmarktfonds, die Vertragsbedingungen des Fonds und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt ▌.
(2) Bei der Einreichung des Antrags auf Verwaltung eines AIF-Geldmarktfonds ist, übermittelt der zugelassene AIFM der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde
a) die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle;
b) Angaben zu Übertragungsvereinbarungen über das Portfolio- und Risikomanagement und die Verwaltung in Bezug auf den AIF;
c) Informationen über die Anlagestrategien, das Risikoprofil und andere Merkmale der AIF-Geldmarktfonds, die der AIFM verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.
Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde kann von der für den AIFM zuständigen Behörde in Bezug auf die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen Klarstellungen und Informationen oder eine Bescheinigung darüber verlangen, ob der Geldmarktfonds in den Geltungsbereich der Zulassung fällt, die dem AIFM für die Verwaltung erteilt wurde. Die für den AIFM zuständige Behörde kommt einem entsprechenden Ersuchen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach.
(3) Nachträgliche Änderungen an den in Absatz 2 genannten Unterlagen werden der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde vom AIFM umgehend angezeigt.
(4) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde lehnt den Antrag des AIFM nur ab, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
a) Der AIFM entspricht nicht dieser Verordnung;
b) der AIFM entspricht nicht der Richtlinie 2011/61/EU;
c) der AIFM wurde von der für ihn zuständigen Behörde nicht zur Verwaltung von Geldmarktfonds zugelassen;
d) der AIFM hat die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht übermittelt.
Bevor ein Antrag abgelehnt wird, konsultiert die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde die für den AIFM zuständige Behörde.
(5) Die Zulassung eines AIF als Geldmarktfonds wird weder von der Auflage abhängig gemacht, dass der AIF von einem in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen AIFM verwaltet wird, noch davon, dass der AIFM im Herkunftsmitgliedstaat des AIF Tätigkeiten ausübt oder überträgt.
(6) Innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags wird der AIFM darüber informiert, ob die Zulassung des AIF als Geldmarktfonds erteilt wurde.
(7) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde erteilt die Zulassung eines AIF als Geldmarktfonds nicht, wenn es dem AIF aus rechtlichen Gründen verwehrt ist, seine Anteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben.
Artikel 6
Verwendung der Bezeichnung Geldmarktfonds
(1) Ein OGAW oder AIF verwendet die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ in Bezug auf sich selbst oder die von ihm aufgelegten Anteile nur, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.
Ein OGAW oder AIF darf keine irreführende oder ungenaue Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erweckt, dass er ein Geldmarktfonds ist, es sei denn, er wurde gemäß dieser Verordnung als Geldmarktfonds zugelassen.
Ein OGAW oder AIF darf keine Merkmale aufweisen, die im Wesentlichen den Merkmalen gemäß Artikel 1 Absatz 1 entsprechen, es sei denn, er wurde gemäß dieser Verordnung als Geldmarktfonds zugelassen.
(2) Die Verwendung der Bezeichnung „Geldmarktfonds“ oder einer anderen Bezeichnung, die ▌den Eindruck erweckt, dass ein OGAW oder AIF ein Geldmarktfonds ist, umfasst die Verwendung in externen ▌Dokumenten, Prospekten, Berichten, Verlautbarungen, Werbematerialien, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen, die schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Form an künftige Anleger, Anteilsinhaber, Teilhaber oder zuständige Behörden gerichtet oder zur Weitergabe an sie bestimmt sind.
Artikel 7
Anwendbare Vorschriften
(1) Ein Geldmarktfonds und der Geldmarktfondsverwalter entsprechen jederzeit dieser Verordnung.
(2) Ein Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, und der Geldmarktfondsverwalter erfüllen jederzeit die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
(3) Ein AIF-Geldmarktfonds und der Geldmarktfondsverwalter erfüllen jederzeit die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
(4) Der Geldmarktfondsverwalter ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und haftet für alle Verluste und Schäden, die durch Nichteinhaltung dieser Verordnung entstehen.
(5) Diese Verordnung hindert Geldmarktfonds nicht daran, strengere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Anlagebeschränkungen anzuwenden.
Kapitel II
Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik von Geldmarktfonds
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte
Artikel 8
Allgemeine Grundsätze
(1) Umfasst ein Geldmarktfonds mehr als einen Teilfonds, so wird für die Zwecke der Kapitel II bis VII jeder Teilfonds als eigener Geldmarktfonds angesehen.
(2) Als OGAW zugelassene Geldmarktfonds unterliegen nicht den in den Artikeln 49 bis 50a und Artikel 51 Absatz 2 sowie den Artikeln 52 bis 57 der Richtlinie 2009/65/EG niedergelegten Verpflichtungen betreffend die Anlagepolitik der OGAW, es sei denn, die vorliegende Verordnung sieht ausdrücklich etwas anderes vor.
Artikel 9
Zulässige Vermögenswerte
(1) Ein Geldmarktfonds investiert ausschließlich unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ausschließlich in eine oder mehrere der folgenden Kategorien finanzieller Vermögenswerte:
a) Geldmarktinstrumente, einschließlich einzeln oder gemeinsam von der Union, von den nationalen, regionalen oder lokalen Körperschaften der Mitgliedstaaten oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder Zentralbank eines Drittlands, dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Entwicklungsbank des Europarates, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder einem anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitut oder einer anderen einschlägigen internationalen Finanzorganisation, dem bzw. der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittierte oder garantierte Finanzinstrumente;
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