• eine der folgenden Behörden
  • Geldmarktfonds
  • „Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert für öffentliche Schuldtitel




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    11. „Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert für öffentliche Schuldtitel“ oder „CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel“ (CNAV: Constant Net Asset Value) einen Geldmarktfonds,

    a) der einen unveränderten Nettoinventarwert (NAV) pro Anteil anstrebt,

    b) wobei der Fondsertrag ▌täglich zugerechnet wird und entweder an den Anleger ausgeschüttet oder für den Erwerb weiterer Fondsanteile verwendet werden kann,

    c) wobei die Vermögenswerte im Allgemeinen nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden und der NAV auf den nächsten Prozentpunkt oder seinen Gegenwert in Währung gerundet wird und

    d) bei dem mindestens 99,5 % der Vermögenswerte in Instrumente im Sinne von Artikel 17 Absatz 7, in durch Staatsanleihen im Sinne von Artikel 17 Absatz 7 besicherte umgekehrte Pensionsgeschäfte und in Barmittel investiert werden;

    12. „Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität“ oder „LVNAV-Geldmarktfonds“ (LVNAV: Low Volatility Net Asset Value) einen Geldmarktfonds, der den besonderen Anforderungen nach den Artikeln 29, 30 und 32 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b entspricht;

    13. „Geldmarktfonds mit variablem Nettoinventarwert“ oder „VNAV-Geldmarktfonds“ (VNAV: Variable Net Asset Value) einen Geldmarktfonds, der den besonderen Anforderungen nach den Artikeln 29 und 30 und Artikel 33 Absatz 1 entspricht;

    14. „kurzfristiger Geldmarktfonds“ einen Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 investiert und den Portfoliovorschriften nach Artikel 24 unterliegt;

    15. „Standard-Geldmarktfonds” einen Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 2 investiert und den Portfoliovorschriften nach Artikel 25 unterliegt;

    16. „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    17. „für den Geldmarktfonds zuständige Behörde“

    a) bei OGAW die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG bezeichnete zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW;

    b) bei EU-AIF die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe p der Richtlinie 2011/61/EU;

    c) bei Nicht-EU-AIF eine der folgenden Behörden:

    i) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Nicht-EU-AIF ohne Pass in der Union vertrieben wird;

    ii) die zuständige Behörde des EU-AIFM, der den Nicht-EU-AIF verwaltet, wenn der Nicht-EU-AIF mit Pass in der Union vertrieben oder nicht in der Union vertrieben wird;

    iii) die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats, wenn der Nicht-EU-AIF nicht von einem EU-AIFM verwaltet wird und mit Pass in der Union vertrieben wird;

    18. „rechtliche Fälligkeit“ den Zeitpunkt, zu dem der Kapitalbetrag eines Wertpapiers in voller Höhe rückzahlbar ist und der keinerlei Optionalität unterliegt;

    19. „gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer" oder "WAM" (Weighted Average Maturity) die durchschnittliche Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit oder, falls dieser Zeitraum kürzer ist, bis zur nächsten Zinsanpassung an einen Geldmarktsatz für alle Basiswerte im Geldmarktfonds, die die relativen Bestände an jedem einzelnen Vermögenswert widerspiegelt;

    20. „gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit" oder "WAL" (Weighted Average Life ) die durchschnittliche Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit aller Basiswerte im Geldmarktfonds, die die relativen Bestände an jedem einzelnen Vermögenswert widerspiegelt;

    21. „Restlaufzeit“ die verbleibende Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit eines Wertpapiers;

    22. „Leerverkauf“ einen Verkauf von Instrumenten durch einen Geldmarktfonds, die sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung nicht im Eigentum des Geldmarktfonds befinden, einschließlich eines Verkaufs, bei dem der Geldmarktfonds zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung die Geldmarktinstrumente geliehen hat oder eine Vereinbarung getroffen hat, sie zu leihen, um sie bei der Abwicklung zu liefern, ausgenommen



    a) den Verkauf seitens einer der Parteien eines Pensionsgeschäfts, bei dem die eine Partei der anderen ein Wertpapier zu einem festgesetzten Kurs verkauft und die andere Partei sich verpflichtet, dieses Wertpapier zu einem späteren Zeitpunkt zu einem ebenfalls festgesetzten Kurs zurückzuverkaufen, oder



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