iii) das keine synthetische Verbriefung im Sinne von Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfasst




Download 114,64 Kb.
bet7/49
Sana09.06.2021
Hajmi114,64 Kb.
#14854
1   2   3   4   5   6   7   8   9   10   ...   49
iii) das keine synthetische Verbriefung im Sinne von Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfasst;

c) eine einfache, transparente und standardisierte (STS) Verbriefung oder ein STS-ABCP.



(2) Ein kurzfristiger Geldmarktfonds darf in die in Absatz 1 genannten Verbriefungen oder ABCP investieren, sofern eine der folgenden Bedingungen, soweit anwendbar, erfüllt ist:

a) Die rechtliche Fälligkeit bei der Emission der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verbriefungen beträgt nicht mehr als zwei Jahre und die Zeitspanne bis zum Termin der nächsten Zinsanpassung nicht mehr als 397 Tage;


Download 114,64 Kb.
1   2   3   4   5   6   7   8   9   10   ...   49




Download 114,64 Kb.

Bosh sahifa
Aloqalar

    Bosh sahifa



iii) das keine synthetische Verbriefung im Sinne von Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfasst

Download 114,64 Kb.