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iii) das keine synthetische Verbriefung im Sinne von Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfasst
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bet | 7/49 | Sana | 09.06.2021 | Hajmi | 114,64 Kb. | | #14854 |
iii) das keine synthetische Verbriefung im Sinne von Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfasst;
c) eine einfache, transparente und standardisierte (STS) Verbriefung oder ein STS-ABCP.
(2) Ein kurzfristiger Geldmarktfonds darf in die in Absatz 1 genannten Verbriefungen oder ABCP investieren, sofern eine der folgenden Bedingungen, soweit anwendbar, erfüllt ist:
a) Die rechtliche Fälligkeit bei der Emission der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verbriefungen beträgt nicht mehr als zwei Jahre und die Zeitspanne bis zum Termin der nächsten Zinsanpassung nicht mehr als 397 Tage;
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