• der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität
  • (3) Ein Geldmarktfonds kann zusätzliche flüssige Mittel gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG halten




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    (3) Ein Geldmarktfonds kann zusätzliche flüssige Mittel gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG halten.

    Artikel 10


    Zulässige Geldmarktinstrumente

    (1) Ein Geldmarktinstrument ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:

    a) Es fällt unter eine der Kategorien von Geldmarktinstrumenten gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder h der Richtlinie 2009/65/EG;

    b) es weist eines der beiden folgenden Merkmale auf:

    i) bei der Emission ist die rechtliche Fälligkeit in nicht mehr als 397 Tagen;

    ii) es hat eine Restlaufzeit von nicht mehr als 397 Tagen;

    c) der Emittent des Geldmarktinstruments und die Qualität des Geldmarktinstruments haben gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erhalten;

    d) investiert ein Geldmarktfonds in eine Verbriefung oder ein ABCP, unterliegt er den in Artikel 11 festgelegten ▌Anforderungen.

    (2) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b dürfen Standard-Geldmarktfonds auch in Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Kapitaltilgung investieren, sofern die Zeitspanne bis zum Termin der nächsten Zinsanpassung nicht mehr als 397 Tage beträgt. Zu diesem Zweck sind Geldmarktinstrumente mit variablem Zinssatz und durch eine Swap-Vereinbarung abgesicherte Geldmarktinstrumente mit festem Zinssatz an einen Geldmarktsatz oder index anzupassen.

    (3) Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von der Union, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität emittiert oder garantiert wurden.

    Artikel 11
    Zulässige Verbriefungen und ABCP

    (1) Sowohl eine Verbriefung als auch ein ABCP sind als zulässige Anlage für einen Geldmarktfonds anzusehen, wenn die Verbriefung oder das ABCP ausreichend liquide ist, gemäß den Artikeln 19 bis 22 eine positive Bewertung erhalten hat und einer der folgenden Kategorien angehört:

    a) eine Verbriefung im Sinne von Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/611 der Kommission;

    b) ein ABCP, das von einem ABCP-Programm emittiert wurde,



    i) das vollständig von einem regulierten Kreditinstitut unterstützt wird, das alle Liquiditäts- und Kreditrisiken und sämtliche erheblichen Verwässerungsrisiken sowie die laufenden Transaktionskosten und die laufenden programmweiten Kosten in Verbindung mit dem ABCP abdeckt, wenn dies erforderlich ist, um dem Anleger die vollständige Zahlung aller Beträge im Rahmen des ABCP zu garantieren;

    ii) das keine Wiederverbriefung ist und bei dem die der Verbriefung zugrunde liegenden Engagements auf der Ebene der jeweiligen ABCP-Transaktion keine Verbriefungspositionen umfassen;



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