Für die Zwecke von Unterabsatz 1 umfassen die Kriterien für die Identifizierung von STS-Verbriefungen und STS‑ABCP mindestens Folgendes:
a) Anforderungen in Bezug auf die Einfachheit der Verbriefung, einschließlich ihres „True-Sale“-Merkmals und der Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Übernahme der Engagements;
b) Anforderungen in Bezug auf die Standardisierung der Verbriefung, einschließlich Anforderungen im Zusammenhang mit dem Risikoselbstbehalt;
c) Anforderungen in Bezug auf die Transparenz der Verbriefung, einschließlich der Bereitstellung von Informationen an potenzielle Anleger;
d) für ABCP zusätzlich zu den Buchstaben a, b und c Anforderungen in Bezug auf den Sponsor und die Unterstützung des ABCP-Programms durch den Sponsor.
Artikel 12
Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten
Eine Einlage bei einem Kreditinstitut ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Es handelt sich um eine Sichteinlage oder jederzeit kündbare Einlage;
b) die Einlage wird in höchstens 12 Monaten fällig;
c) das Kreditinstitut hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder unterliegt für den Fall, dass es seinen Sitz in einem Drittland hat, Aufsichtsvorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gleichwertig mit Unionsrecht angesehen werden.
Artikel 13
Zulässige Finanzderivate
Ein Finanzderivat ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es an einem geregelten Markt gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/65/EG oder OTC gehandelt wird und alle nachstehend genannten Voraussetzungen ▌erfüllt sind:
a) Bei den Basiswerten des Derivats handelt es sich um Zinssätze, Wechselkurse, Währungen oder die vorgenannten Basiswerte nachbildende Indizes;
b) das Derivat dient einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des Geldmarktfonds verbundenen Zinssatz- oder Wechselkursrisiken;
c) die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten sind regulierte und beaufsichtigte Institute einer der von der zuständigen Behörde des Geldmarktfonds zugelassenen Kategorien;
d) die OTC-Derivate unterliegen einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis und können jederzeit auf Initiative des Geldmarktfonds zum beizulegenden Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden.
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