Artikel 41 Besondere Maßnahmen




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Artikel 41
Besondere Maßnahmen

(1) Unbeschadet der Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, ergreift die zuständige Behörde eines Geldmarktfonds oder Geldmarktfondsverwalters unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die angemessenen Maßnahmen gemäß Absatz 2, wenn ein Geldmarktfonds oder ein Geldmarktfondsverwalter

a) unter Verstoß gegen Artikel 9 bis 16 eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte nicht erfüllt;



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