a) Zugang zu Unterlagen aller Art in beliebiger Form zu fordern und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen




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Sana09.06.2021
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#14854
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a) Zugang zu Unterlagen aller Art in beliebiger Form zu fordern und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen;

b) einen Geldmarktfonds oder den Geldmarktfondsverwalter aufzufordern, unverzüglich Informationen zur Verfügung zu stellen;

c) von jeder mit den Tätigkeiten des Geldmarktfonds oder des Geldmarktfondsverwalters in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;

d) angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;

e) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit ein Geldmarktfonds oder ein Geldmarktfondsverwalter die Anforderungen dieser Verordnung unverändert erfüllt;

f) eine Anordnung zu erlassen, damit ein Geldmarktfonds oder ein Geldmarktfondsverwalter diese Verordnung einhält und davon absieht, jegliches Verhalten zu wiederholen, das im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen könnte.


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a) Zugang zu Unterlagen aller Art in beliebiger Form zu fordern und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen

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