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a) Zugang zu Unterlagen aller Art in beliebiger Form zu fordern und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen
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bet | 43/49 | Sana | 09.06.2021 | Hajmi | 114,64 Kb. | | #14854 |
a) Zugang zu Unterlagen aller Art in beliebiger Form zu fordern und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen;
b) einen Geldmarktfonds oder den Geldmarktfondsverwalter aufzufordern, unverzüglich Informationen zur Verfügung zu stellen;
c) von jeder mit den Tätigkeiten des Geldmarktfonds oder des Geldmarktfondsverwalters in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;
d) angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
e) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit ein Geldmarktfonds oder ein Geldmarktfondsverwalter die Anforderungen dieser Verordnung unverändert erfüllt;
f) eine Anordnung zu erlassen, damit ein Geldmarktfonds oder ein Geldmarktfondsverwalter diese Verordnung einhält und davon absieht, jegliches Verhalten zu wiederholen, das im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen könnte.
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