(2) Der Geldmarktfondsverwalter stellt den Anlegern des Geldmarktfonds mindestens wöchentlich alle folgenden Informationen zur Verfügung




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(2) Der Geldmarktfondsverwalter stellt den Anlegern des Geldmarktfonds mindestens wöchentlich alle folgenden Informationen zur Verfügung:

a) die Fristigkeitsgliederung des Portfolios des Geldmarktfonds;

b) das Kreditprofil des Geldmarktfonds;

c) die WAM und die WAL des Geldmarktfonds;

d) Angaben zu den 10 größten Beteiligungen des Geldmarktfonds, darunter Name, Land, Laufzeit und Anlagentyp sowie die Gegenpartei bei Pensions- und umgekehrten Pensionsgeschäften;

e) den Gesamtwert der Vermögenswerte des Geldmarktfonds;

f) die Nettorendite des Geldmarktfonds.

(3) Jedes Dokument, das ein Geldmarktfonds für Vertriebszwecke verwendet, enthält deutlich sichtbar alle folgenden Hinweise:

a) dass der Geldmarktfonds keine garantierte Anlage ist;

b) dass eine Anlage in einen Geldmarktfonds sich von einer Anlage in Form einer Einlage unterscheidet, mit besonderem Hinweis auf das Risiko, dass das in einen Geldmarktfonds investierte Kapital Schwankungen unterliegt;

c) dass sich der Geldmarktfonds nicht auf externe Unterstützung verlässt, um seine Liquidität zu garantieren oder den NAV pro Anteil stabil zu halten;

d) dass das Risiko des Kapitalverlusts vom Anleger getragen werden muss.

(4) Bei Anlegern oder potenziellen Anlegern ist durch keine Kommunikation des Geldmarktfonds oder des Geldmarktfondsverwalters in irgendeiner Weise der Eindruck zu erwecken, dass eine Anlage in Anteile des Geldmarktfonds garantiert ist.

(5) Die Anleger eines Geldmarktfonds werden auf verständliche Weise darüber informiert, welche Methode bzw. welche Methoden der Geldmarktfonds zur Bewertung seines Vermögens und zur Berechnung des NAV anwendet. ▌

CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds erläutern Anlegern und potenziellen Anlegern auf verständliche Weise, wie die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder die Rundung oder beide zur Anwendung kommen. ▌

Artikel 37
Meldungen an die zuständigen Behörden

(1) Für jeden Geldmarktfonds, den er verwaltet, meldet der Geldmarktfondsverwalter der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde mindestens vierteljährlich Informationen.





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(2) Der Geldmarktfondsverwalter stellt den Anlegern des Geldmarktfonds mindestens wöchentlich alle folgenden Informationen zur Verfügung

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