• der Verpflichtung gemäß Artikel 24 Absatz 2; b)
  • 15 Arbeitstagen (2)
  • Geldmarktfonds
  • Damit die wöchentlichen Liquiditätsschwellen eingehalten werden, gelten die folgenden Verfahren




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    Damit die wöchentlichen Liquiditätsschwellen eingehalten werden, gelten die folgenden Verfahren:

    a) Wenn der Anteil der wöchentlich fälligen Vermögenswerte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e unter 30 % der gesamten Vermögenswerte des CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder des LVNAV-Geldmarktfonds fällt und die täglichen Nettorücknahmen an einem einzigen Arbeitstag 10 % der gesamten Vermögenswerte überschreiten, unterrichtet der Verwalter des CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder des LVNAV-Geldmarktfonds seine Leitung unverzüglich darüber, und die Leitung nimmt eine dokumentierte Bewertung der Situation vor, um unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger eine geeignete Vorgehensweise zu ermitteln, und entscheidet, ob eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

    i) Liquiditätsgebühren für Rückgaben, die den dem Geldmarktfonds entstandenen Kosten für die Erzielung der Liquidität angemessen entsprechen und mit denen sichergestellt wird, dass im Fonds verbleibende Anleger nicht in unfairer Weise benachteiligt werden, wenn andere Anleger ihre Anteile in dem Zeitraum zurückgeben,

    ii) Rückgabesperren, mit denen die Menge der Anteile, die an einem Arbeitstag zurückgegeben werden können, für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen auf höchstens 10 % der Anteile am Geldmarktfonds beschränkt werden,

    iii) Aussetzung von Rückgaben für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen oder

    iv) keine unverzüglichen Maßnahmen, abgesehen von der Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 24 Absatz 2;

    b) wenn der Anteil der wöchentlich fälligen Vermögenswerte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e unter 10 % der gesamten Vermögenswerte fällt, unterrichtet der Verwalter eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder eines LVNAV-Geldmarktfonds seine Leitung unverzüglich darüber, und die Leitung nimmt eine dokumentierte Bewertung der Situation vor, auf deren Grundlage und unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umsetzt und die Gründe für ihre Entscheidung schriftlich niederlegt:

    i) Liquiditätsgebühren für Rückgaben, die den dem Geldmarktfonds entstandenen Kosten für die Erzielung der Liquidität angemessen entsprechen und mit denen sichergestellt wird, dass im Fonds verbleibende Anleger nicht in unfairer Weise benachteiligt werden, wenn andere Anleger ihre Anteile in dem Zeitraum zurückgeben,

    ii) Aussetzung von Rückgaben für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen

    (2) Wenn Rückgaben innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen insgesamt für mehr als 15 Tage ausgesetzt werden, verliert ein CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder ein LVNAV-Geldmarktfonds automatisch seinen Status als CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder LVNAV-Geldmarktfonds. Der CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder LVNAV-Geldmarktfonds teilt dies umgehend jedem Anleger klar und verständlich auf schriftlichem Wege mit.

    (3) Nachdem die Leitung des CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder des LVNAV-Geldmarktfonds seine Vorgehensweise bezüglich sowohl Absatz 1 Buchstabe a als auch Absatz 1 Buchstabe b festgelegt hat, teilt sie der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde die Einzelheiten ihrer Entscheidung umgehend mit.

    Kapitel VI


    Externe Unterstützung

    Artikel 35


    Externe Unterstützung

    (1) Ein Geldmarktfonds darf keine externe Unterstützung ▌erhalten ▌.

    (2) Unter externer Unterstützung wird die direkte oder indirekte Unterstützung für einen Geldmarktfonds durch einen Dritten, einschließlich eines Sponsors des Geldmarktfonds, verstanden, die dazu bestimmt ist oder im Ergebnis bewirken würde, dass die Liquidität des Geldmarktfonds garantiert oder der NAV pro Anteil des Geldmarktfonds stabilisiert wird.



    Externe Unterstützung umfasst:

    a) Barzuschüsse von Dritten;

    b) den Erwerb von Vermögenswerten des Geldmarktfonds durch einen Dritten zu einem überhöhten Preis;

    c) den Erwerb von Anteilen des Geldmarktfonds durch einen Dritten, um dem Fonds Liquidität zuzuführen;

    d) die Übernahme einer expliziten oder impliziten Garantie, Gewährleistung oder Unterstützungserklärung gleich welcher Art durch einen Dritten zugunsten des Geldmarktfonds;

    e) jegliche Handlung Dritter, die direkt oder indirekt darauf abzielt, das Liquiditätsprofil und den NAV pro Anteil des Geldmarktfonds zu erhalten.

    Kapitel VII


    Transparenzanforderungen

    Artikel 36


    Transparenz

    (1) Ein Geldmarktfonds weist in allen externen ▌Dokumenten, Berichten, Verlautbarungen, Werbematerialien, Schreiben oder sonstigen schriftlichen Belegen, die von ihm oder dem Geldmarktfondsverwalter herausgegeben werden und an künftige Anleger, Anteilsinhaber oder Teilhaber ▌gerichtet oder zur Weitergabe an sie bestimmt sind, darauf hin, um welche Art von Geldmarktfonds nach Artikel 3 Absatz 1 es sich handelt und ob er ein kurzfristiger Geldmarktfonds oder ein Standard-Geldmarktfonds ist.





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