Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum … [sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]




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Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum … [sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA alle Informationen, die sie gemäß diesem Artikel erhalten▌. Diese Informationen werden der ESMA spätestens 30 Tage nach Ende des Meldequartals übermittelt.

Die ESMA sammelt die Informationen zwecks Aufbaus einer zentralen Datenbank mit allen Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden. Die Europäische Zentralbank hat das Recht, ausschließlich für statistische Zwecke auf diese Datenbank zuzugreifen.

Kapitel VIII
Aufsicht

Artikel 38


Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden

(1) Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den zuständigen Behörden laufend überwacht.

(2) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde oder, falls zutreffend, die für den Geldmarktfondsverwalter zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der Kapitel II bis VII zu überwachen.

(3) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des Fonds aufgeführten Verpflichtungen und der im Prospekt aufgeführten Verpflichtungen zu überwachen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen müssen.

(4) Die für den Geldmarktfondsverwalter zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Regelungen und der Organisation des Geldmarktfondsverwalters zu überwachen, damit der Geldmarktfondsverwalter in der Lage ist, die Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Zusammensetzung und Funktionsweise aller von ihm verwalteten Geldmarktfonds einzuhalten.

(5) Die zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vermarkteten OGAW und AIF, um sicherzustellen, dass diese OGAW oder AIF die Bezeichnung Geldmarktfonds nur führen und den Eindruck, ein Geldmarktfonds zu sein, nur erwecken, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.



Artikel 39
Befugnisse der zuständigen Behörden

Unbeschadet der Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, haben die zuständigen Behörden im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die für die Ausübung ihrer Funktionen im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind. Sie haben insbesondere die Befugnis,



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