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Europäisches Parlament
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bet | 35/49 | Sana | 09.06.2021 | Hajmi | 114,64 Kb. | | #14854 |
Artikel 32
Berechnung des konstanten NAV pro Anteil von LVNAV‑Geldmarktfonds
(1) Ein LVNAV-Geldmarktfonds berechnet einen konstanten NAV pro Anteil als Differenz zwischen der Summe aller seiner nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß Artikel 29 Absatz 7 bewerteten Vermögenswerte und der Summe aller seiner Verbindlichkeiten, geteilt durch die Gesamtzahl der Geldmarktfondsanteile.
(2) Der konstante NAV pro Anteil eines LVNAV-Geldmarktfonds wird auf den nächsten Prozentpunkt oder – wenn er in einer Währungseinheit veröffentlicht wird – auf dessen Währungsäquivalent gerundet.
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