• Der konstante NAV pro Anteil eines LVNAV-Geldmarktfonds wird auf den nächsten Prozentpunkt oder – wenn er in einer Währungseinheit veröffentlicht wird – auf dessen Währungsäquivalent gerundet.
  • Europäisches Parlament




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    Artikel 32
    Berechnung des konstanten NAV pro Anteil von LVNAVGeldmarktfonds

    (1) Ein LVNAV-Geldmarktfonds berechnet einen konstanten NAV pro Anteil als Differenz zwischen der Summe aller seiner nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß Artikel 29 Absatz 7 bewerteten Vermögenswerte und der Summe aller seiner Verbindlichkeiten, geteilt durch die Gesamtzahl der Geldmarktfondsanteile.

    (2) Der konstante NAV pro Anteil eines LVNAV-Geldmarktfonds wird auf den nächsten Prozentpunkt oder – wenn er in einer Währungseinheit veröffentlicht wird – auf dessen Währungsäquivalent gerundet.


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