• Ein Geldmarktfonds berechnet den
  • (5) Eine nach den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 durchgeführte Bewertung wird den zuständigen Behörden mitgeteilt




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    (5) Eine nach den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 durchgeführte Bewertung wird den zuständigen Behörden mitgeteilt.

    (6) Ungeachtet der Absätze 2, 3 und 4 kann die Bewertung der Vermögenswerte eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel zusätzlich auch nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen.



    (7) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 kann die Bewertung der Vermögenswerte eines LVNAV-Geldmarktfonds mit einer Restlaufzeit von bis zu 75 Tagen nicht nur nach der Bewertung zu Marktpreisen gemäß den Absätzen 2 und 3 und der Bewertung zu Modellpreisen gemäß Absatz 4, sondern auch nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen.

    Die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten wird nur zur Bewertung eines Vermögenswerts eines LVNAV-Geldmarktfonds verwendet, wenn der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete Preis dieses Vermögenswerts nicht um mehr als 10 Basispunkte von dem gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berechneten Preis dieses Vermögenswertes abweicht. Bei einer solchen Abweichung muss der Preis des Vermögenswertes gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 berechnet werden.

    Artikel 30


    Berechnung des NAVs pro Anteil

    (1) Ein Geldmarktfonds berechnet den NAV pro Anteil als Differenz zwischen der Summe aller Vermögenswerte eines Geldmarktfonds und der Summe aller Verbindlichkeiten dieses Geldmarktfonds, die jeweils nach der Bewertung zu Marktpreisen oder der Bewertung zu Modellpreisen oder beiden Methoden bewertet wurden, geteilt durch die Gesamtzahl der Geldmarktfondsanteile.

    (2) Der NAV pro Anteil wird auf den nächsten Basispunkt oder – wenn er in einer Währungseinheit veröffentlicht wird – auf dessen Währungsäquivalent gerundet.



    (3) Der NAV pro Anteil wird mindestens einmal täglich berechnet und im öffentlichen Bereich der Website des Geldmarktfonds veröffentlicht.


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    (5) Eine nach den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 durchgeführte Bewertung wird den zuständigen Behörden mitgeteilt

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