Ein Geldmarktfonds, der ein externes Rating in Auftrag gibt oder finanziert, muss dabei im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 handeln. Der Geldmarktfonds und der Geldmarktfondsverwalter geben im Prospekt des Geldmarktfonds und allen Mitteilungen an Anleger, in denen das externe Rating erwähnt wird, unmissverständlich an, dass das Rating vom Geldmarktfonds oder vom Geldmarktfondsverwalter in Auftrag gegeben oder finanziert wurde.
Artikel 27
„Know-your-Customer“-Prinzip
(1) Um ▌die Auswirkungen gleichzeitiger Anteilsrückgaben durch mehrere Anleger korrekt zu antizipieren, richtet der Geldmarktfondsverwalter unbeschadet etwaiger strengerer Anforderungen in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlamentes und des Rates1 Verfahren ein, setzt sie um und wendet sie an und lässt gebührende Sorgfalt walten, wobei er mindestens die Anlegerkategorie, die Anzahl der Anteile eines einzelnen Anlegers am Fonds und die Entwicklung der Zu- und Abflüsse berücksichtigt.
(2) Übersteigt der Wert der von einem einzelnen Anleger gehaltenen Anteile den Betrag der entsprechenden Anforderung an die tägliche Liquidität eines Geldmarktfonds, so trägt der Geldmarktfondsverwalter neben den in Absatz 1 genannten Faktoren allen folgenden Faktoren Rechnung:
a) erkennbaren Mustern beim Barmittelbedarf der Anleger, einschließlich der zyklischen Entwicklung der Anzahl an Anteilen im Geldmarktfonds;
b) der Risikoaversion der verschiedenen Anleger;
c) dem Grad der Korrelation oder engen Verbindungen zwischen verschiedenen Anlegern des Geldmarktfonds.
(3) Leiten Geldmarktfondsanleger ihre Anlagen über einen Vermittler, so muss der Geldmarktfondsverwalter beim Vermittler die Informationen anfordern, anhand deren er die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllen kann, um die Liquidität und die Konzentration der Anleger des Geldmarktfonds angemessen zu verwalten.
(4) Der Geldmarktfondsverwalter sorgt dafür, dass ▌der Wert der von einem einzigen Anleger gehaltenen Anteile ▌das Liquiditätsprofil des Geldmarktfonds nicht wesentlich beeinflusst, wenn er einen beträchtlichen Anteil des gesamten NAV des Geldmarktfonds ausmacht.
Artikel 28
Durchführung von Stresstests
(1) Für jeden Geldmarktfonds bestehen solide Stresstestverfahren, mit denen ▌mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen bei den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit möglicherweise nachteiligen Auswirkungen auf den Geldmarktfonds ermittelt werden. Der Geldmarktfonds oder der Geldmarktfondsverwalter bewertet die potenziellen Auswirkungen dieser Ereignisse oder Änderungen auf den Geldmarktfonds. Der Geldmarktfonds oder der Geldmarktfondsverwalter führt regelmäßig Stresstests ▌für verschiedene mögliche Szenarien durch.
Die Stresstests beruhen auf objektiven Kriterien und tragen den Auswirkungen plausibler Extremszenarien Rechnung. Berücksichtigt werden in den Stresstest-Szenarien mindestens Referenzparameter, die folgende Faktoren umfassen:
a) hypothetische Veränderungen bei der Liquidität der Vermögenswerte im Geldmarktfonds-Portfolio;
b) hypothetische Veränderungen beim Kreditrisiko der Vermögenswerte im Geldmarktfonds-Portfolio, einschließlich Kredit- und Ratingereignisse;
c) hypothetische Zinssatzbewegungen und Wechselkursbewegungen;
d) hypothetische Rückgabemengen;
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