Der umfassende Bericht und der Maßnahmenplan werden der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde zur Überprüfung vorgelegt.
(6) ▌Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde leitet den umfassenden Bericht nach Absatz 5 an die ESMA weiter.
(7) Zur Festlegung gemeinsamer Referenzparameter für die den Stresstests zugrunde zu legenden Szenarien gibt die ESMA Leitlinien vor und berücksichtigt dabei die in Absatz 1 genannten Faktoren. Die Leitlinien werden unter Berücksichtigung der jüngsten Marktentwicklungen mindestens einmal jährlich aktualisiert.
Kapitel IV
Bewertungsvorschriften
Artikel 29
Bewertung von Geldmarktfonds
(1) Die Vermögenswerte eines Geldmarktfonds werden mindestens einmal täglich bewertet.
(2) Die Vermögenswerte eines Geldmarktfonds werden, wann immer möglich, nach der Bewertung zu Marktpreisen bewertet.
(3) Bei Anwendung der Bewertung zu Marktpreisen
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