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i) das vertraglich festgelegte Amortisierungsprofil solcher Instrumente oder
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bet | 28/49 | Sana | 09.06.2021 | Hajmi | 114,64 Kb. | | #14854 |
i) das vertraglich festgelegte Amortisierungsprofil solcher Instrumente oder
ii) das Amortisierungsprofil der Basiswerte, auf denen die Zahlungsströme für die Rücknahme solcher Instrumente basieren.
(2) Werden die Obergrenzen gemäß diesem Artikel von dem Standard-Geldmarktfonds aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, oder infolge der Ausübung der Zeichnungs- oder Rückgaberechte überschritten, so strebt dieser Geldmarktfonds als vorrangiges Ziel die Korrektur dieser Lage unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber oder Teilhaber an.
(3) Ein Standard-Geldmarktfonds darf nicht die Form eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder eines LVNAV-Geldmarktfonds annehmen.
Artikel 26
Geldmarktfondsratings
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