b) eine gemäß Artikel 4 oder 5 erteilte Zulassung entziehen




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b) eine gemäß Artikel 4 oder 5 erteilte Zulassung entziehen.

Artikel 42


Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA

(1) Die ESMA erhält die notwendigen Befugnisse, um die Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen werden, zu erfüllen.

(2) Die Befugnisse der ESMA gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU werden auch in Bezug auf diese Verordnung und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.

(3) Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gehört die vorliegende Verordnung zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten weiteren verbindlichen Rechtsakten der Union, durch die der Behörde Aufgaben übertragen werden.

Artikel 43
Zusammenarbeit von Behörden

(1) Sofern nicht identisch, arbeiten die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde und die für den Geldmarktfondsverwalter zuständige Behörde zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen.

(2) Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten zusammen, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen.

(3) Die zuständigen Behörden und die ESMA tauschen sämtliche Informationen und Unterlagen aus, die notwendig sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und abzustellen. Die gemäß dieser Verordnung für die Zulassung oder Beaufsichtigung von Geldmarktfonds zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Informationen, soweit diese Informationen von Bedeutung dafür sind, die potenziellen Auswirkungen der Tätigkeit einzelner oder aller Geldmarktfonds auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen Geldmarktfonds tätig sind, zu überwachen und darauf zu reagieren. Die ESMA und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) werden ebenfalls unterrichtet und leiten diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.



(4) Auf der Grundlage der von den nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 37 Absatz 5 übermittelten Informationen erstellt die ESMA im Einklang mit den ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen einen Bericht an die Kommission im Hinblick auf die Überprüfung gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung.

Kapitel IX


Schlussbestimmungen

Artikel 44


Verfahren bei bestehenden OGAW und AIF

(1) Bis zum... 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übermittelt ein bereits bestehender OGAW oder AIF, der in kurzfristige Vermögenswerte investiert und als Einzelziele oder kumulative Ziele auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder Wertbeständigkeit der Anlage abstellt, der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde einen Antrag samt allen Unterlagen und Belegen, die erforderlich sind, um die Konformität mit dieser Verordnung nachzuweisen.

(2) Spätestens zwei Monate nach Erhalt des vollständigen Antrags bewertet die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde nach Maßgabe der Artikel 4 und 5, ob der OGAW bzw. der AIF die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde erlässt einen Beschluss und bringt ihn dem OGAW bzw. dem AIF umgehend zur Kenntnis. ▌

Artikel 45


Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 11, 15 und 22 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 11, 15 und 22 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.



(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Die delegierte Rechtsakte, die gemäß den Artikeln 11, 15 und 22 erlassen wurden, treten nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 46


Überprüfung



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