• In den in Absatz 1 genannten Fällen muss die zuständige Behörde des Geldmarktfonds gegebenenfalls a)
  • b) unter Verstoß gegen Artikel 17, 18, 24 oder 25 eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios nicht erfüllt




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    b) unter Verstoß gegen Artikel 17, 18, 24 oder 25 eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios nicht erfüllt;

    c) unter Verstoß gegen Artikel 4 oder 5 die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat;

    d) unter Verstoß gegen Artikel 6 die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ oder eine andere Bezeichnung verwendet, die den Eindruck erweckt, dass ein OGAW oder AIF ein Geldmarktfonds ist;

    e) unter Verstoß gegen Artikel 19 oder 20 eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität nicht erfüllt;

    f) unter Verstoß gegen Artikel 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz nicht erfüllt;

    g) unter Verstoß gegen Artikel 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung nicht erfüllt;

    (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen muss die zuständige Behörde des Geldmarktfonds gegebenenfalls

    a) Maßnahmen ergreifen, damit der betroffene Geldmarktfonds oder Geldmarktfondsverwalter die entsprechenden Bestimmungen erfüllt;



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    b) unter Verstoß gegen Artikel 17, 18, 24 oder 25 eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios nicht erfüllt

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