Europäisches Parlament




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#14854
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(1) Bis zum … fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung überprüft die Kommission die Angemessenheit dieser Verordnung unter aufsichtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Anschluss an Konsultationen mit der ESMA und, falls angezeigt, dem ESRB, unter anderem zu der Frage, ob die Regelungen für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds zu ändern sind.

(2) Bei dieser Überprüfung werden insbesondere folgende Maßnahmen getroffen:

a) Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen und die Auswirkungen auf Anleger, Geldmarktfonds und die Geldmarktfondsverwalter in der Union werden analysiert;

b) die Bedeutung von Geldmarktfonds beim Kauf von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, wird bewertet;

c) die besonderen Merkmale von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, und die Bedeutung dieser Schuldtitel bei der Finanzierung der Mitgliedstaaten werden berücksichtigt;

d) dem Bericht gemäß Artikel 509 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird Rechnung getragen;

e) die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Märkte für kurzfristige Finanzierungen werden berücksichtigt;

f) den Entwicklungen bei der Regulierung auf internationaler Ebene Rechnung wird getragen.





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