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Auf welchem Gesetz beruht diese Entscheidung?
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bet | 2/7 | Sana | 07.05.2021 | Hajmi | 21,92 Kb. | | #14350 |
Auf welchem Gesetz beruht diese Entscheidung?
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat bereits im Februar 1997 entschieden, dass der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs.1 S1 SGB 5 auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie (BSG, Az. 3 RK 12/96) umfaßt. Somit müssen die Krankenkassen nicht nur die Anschaffung und die Wartung von Hilfsmitteln bezahlen, sondern auch die Stromkosten für elektrische Hilfsmittel.Unter Umständen wehren sich die Krankenkassen dagegen, die Stromkosten zu übernehmen. Dies ist nicht in Ordnung, ja gesetzeswidrig. Berufen Sie sich auf die Rechtsprechung und legen Sie dann sofort Widerspruch ein.
Wer privat krankenversichert ist, muss prüfen, wie sein Vertrag gestaltet ist. Unter Umständen bekommen Privatversicherte die Stromkosten nicht erstattet. Unter welchen Voraussetzungen werden die Stromkosten für Hilfsmittel übernommen?Es muss sich um ein vom Arzt verordnetes Hilfsmittel handeln, das die Kasse bezahlt hat. Wer sich zum Beispiel ein Elektromobil auf eigene Rechnung gekauft hat, weil die Krankenkasse die Kosten dafür nicht übernommen bzw. der Arzt keine Verordnung ausgestellt hatte, kann auch keine Stromkostenerstattung erhalten.
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