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    Rechtliche Beurteilung

    Hiezu wurde erwogen:

    1. § 3 StVO in der hier anzuwendenden aktuellen Fassung lautet:

    Vertrauensgrundsatz

    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müsste annehmen, dass es sich um Kinder, Menschen mit Sehbehinderung mit weißem Stock oder gelber Armbinde, Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

    (2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 1 nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.

    Die vom Vertrauensgrundsatz ausgenommenen Personengruppen finden sich bereits in der Stammfassung des Gesetzes, wobei die damals den Menschen mit Sehbehinderungen noch gleichgestellten Menschen mit Hörbehinderungen mit der 21. StVO Novelle, BGBl I 2005/52, gestrichen worden sind. Mit der 23. StVO Novelle, BGBl I 2011/34, wurde ua die Wendung „offensichtlich Körperbehinderte und Gebrechliche“ durch die Wendung „Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung“ ersetzt. In den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung (ErlRV 22 BlgNR IX. GP 52) heißt es ua:

    Es wurde jedoch der von der Rechtsprechung entwickelte Vertrauensgrundsatz aufgenommen, wonach im Straßenverkehr im vorhinein bei keinem Straßenbenützer mit einem vorschriftswidrigen und daher allenfalls die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigenden Verhalten zu rechnen ist, es sei denn, daß es sich um Personen handelt, die sich nach den Erfahrungen des täglichen Lebens im Straßenverkehr objektiv nicht immer vorschriftsmäßig zu verhalten vermögen, sei es, daß das unrichtige Verhalten körperlichen Gebrechen oder, wie bei Kindern, mangelnder Einsicht entspringt.

    2. In den Kreis der geschützten Personen wurden danach sowohl solche aufgenommen, bei denen die Gefährdung im Straßenverkehr aus einem körperlichen Gebrechen resultiert, als auch solche, bei denen sie auf die mangelnde Einsicht in die Gefahren des Straßenverkehrs zurückzuführen ist. Zahlreiche schutzwürdige Personen werden beiden Gruppen angehören. Im Schrifttum wird als gemeinsames Kriterium für die Ausnahme vom Vertrauensgrundsatz bisweilen der Umstand genannt, dass Angehörige der ausgenommenen Personengruppen aus unterschiedlichen Gründen unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten (Dittrich/Stolzlechner, StVO³ § 3 Rz 27).

    Zumindest auf Menschen mit (bloß) körperlicher Beeinträchtigung trifft diese Auffassung allerdings nicht uneingeschränkt zu. Kann doch bei den Angehörigen dieser Personengruppe nicht per se angenommen werden, dass ihnen die Einsicht in die Gefahren des Straßenverkehrs fehlt (so aber etwa die Interpretation von Glassl, Der Vertrauensgrundsatz, ZVR 1961, 73 [77]). Ihre Schutzbedürftigkeit resultiert vielmehr daraus, dass sie sich wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigung in bestimmten Verkehrssituationen nicht immer gemäß dieser   grundsätzlich vorhandenen   Einsicht verhalten können. So muss zB bei einer gehbehinderten oder gebrechlichen Person beim Überqueren der Fahrbahn mit einem längeren Verweilen auf dieser gerechnet werden, nicht aber auch damit, dass eine solche Person die Fahrbahn bei Rotlicht der Fußgängerampel betritt. Die gegenteilige Ansicht findet weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien eine tragfähige Grundlage.

    3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt der Vertrauensgrundsatz demjenigen nicht zugute, der das unrichtige oder zumindest bedenkliche Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers rechtzeitig erkannte oder bei entsprechender Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennen hätte können (RIS Justiz RS0073173, RS0073429). Eine solcherart entstandene unklare Verkehrslage ist grundsätzlich in bedenklichem Sinn auszulegen (RIS Justiz RS0073513).

    Handelt es sich um Angehörige der vom Vertrauensgrundsatz ausgenommenen Personengruppen, dürfen Straßenbenützer nicht nur in bedenklichen Verkehrssituationen, sondern in grundsätzlich jeder Verkehrssituation nicht darauf vertrauen, dass diese Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen werden. In der Begegnung mit solchen Personen muss stets mit einem regelwidrigen Verhalten gerechnet und das Fahrverhalten darauf eingestellt werden (Dittrich/Stolzlechner, StVO³ § 3 Rz 27). Personen, denen gegenüber der Vertrauensgrundsatz nicht gilt, darf selbst dann nicht vertraut werden, wenn sie sich vorschriftsmäßig verhalten (vgl 8 Ob 184/83 ZVR 1984/130 [radfahrendes Kind] = RIS Justiz RS0073109).

    Diese an sich zutreffenden Grundsätze aus Lehre und Rechtsprechung bedürfen jedoch abermals der bereits hervorgehobenen Einschränkung bei der Begegnung mit (bloß) körperlich beeinträchtigten Personen, bei denen eben nicht in jeder Verkehrssituation mit verkehrswidrigem Verhalten gerechnet werden muss. Den Anforderungen an die gesteigerte Sorgfaltspflicht der Fahrzeuglenker gegenüber hilfsbedürftigen Personen sind vielmehr Grenzen gesetzt, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung unter den konkreten Umständen keine Auffälligkeiten erkennbar sind, die zu einer Gefährdung führen könnten (so auch Pürstl, StVO13 § 3 Anm 19).

    4. Ein iSd § 3 Abs 2 StVO richtiges Verhalten eines Straßenbenützers gegenüber einem Angehörigen der betroffenen Personengruppen setzt voraus, dass der Straßenbenützer bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen kann, dass er einem Angehörigen einer solchen Personengruppe begegnet. Die Zugehörigkeit zu der Personengruppe muss sich anhand äußerer Merkmale erschließen lassen, wobei schon die durch solche Merkmale ausgelöste Annahme der Zugehörigkeit genügt. Trägt eine Person einen weißen Stock oder eine gelbe Armbinde, so kommt es also nicht darauf an, ob die betreffende Person tatsächlich sehbehindert ist. Auch wer auf diese Weise zu Unrecht den Anschein einer Sehbehinderung erweckt, fällt unter die Ausnahmebestimmung des § 3 StVO (Dittrich/Stolzlechner, StVO³ § 3 Rz 28; Pürstl, StVO13 § 3 Anm 13). Aus denselben Erwägungen muss eine den Schutz des § 3 StVO begründende körperliche Beeinträchtigung „offensichtlich“ sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fahrzeuglenker, ohne weiteres erkennbar ist (Dittrich/Stolzlechner, StVO³ § 3 Rz 34). Das Tragen eines gewöhnlichen Gehstocks wurde hingegen als nicht ausreichend erachtet, um eine offensichtliche Gebrechlichkeit zu signalisieren (8 Ob 81/77 ZVR 1978/131 = RIS Justiz RS0074125).

    5. Alte Personen sind von der Ausnahmebestimmung des § 3 StVO nicht ausdrücklich erfasst. Sie genießen als solche nicht von vornherein erhöhten Schutz. Dieser ist nur dann gewährleistet, wenn sie zur Gruppe der Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung gehören, oder aus ihrem „auffälligen Gehabe“ darauf geschlossen werden muss, dass sie zur Gefahreneinsicht nicht fähig sind (vgl die strafrechtlichen Entscheidungen 11 Os 196/66 ZVR 1968/60; 11 Os 115/73 ZVR 1974/259; 12 Os 169/79 ZVR 1980/200; ferner 2 Ob 156/88 ZVR 1989/103 [dort falsch zitiert mit 2 Ob 165/88]; RIS Justiz RS0074121, RS0074128; Dittrich/Stolzlechner, StVO³ § 3 Rz 35).

    6. Vor dem Hintergrund der erörterten Rechtslage ist nun zunächst die Frage zu lösen, ob die Benützung eines Elektromobils für andere Straßenbenützer die Zugehörigkeit zum Kreis der nach § 3 Abs 1 StVO geschützten Personen mit „offensichtlicher“ körperlicher Beeinträchtigung signalisiert, die körperliche Beeinträchtigung also   wie bei Verwendung eines Rollstuhls, von Krücken, Rollatoren etc - offensichtlich“ macht.

    Diese Frage ist zu bejahen. Bereits der Umstand, dass solche Gefährte auch als „Seniorenfahrzeuge“ oder „Behindertenfahrzeuge“ bekannt sind und diesen Personen (Senioren und körperlich Beeinträchtigten) typischerweise als Mobilitätshilfe dienen, rechtfertigt die Annahme, dass der Benützer/die Benützerin, sei es aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder altersbedingter Gebrechlichkeit, körperlich beeinträchtigt ist. Noch deutlicher wird dies durch die   im gegenständlichen Verfahren vom Sachverständigen verwendete   Bezeichnung als (motorisierter)„Krankenfahrstuhl“ zum Ausdruck gebracht, der in Deutschland zu den gesetzlich geregelten „besonderen Fortbewegungsmitteln“ zählt (§ 24 Abs 2 [d]StVO).

    7. Keine derartige Signalwirkung für andere Straßenbenützer hat die Verwendung eines Elektromobils allerdings dahin, dass es seinem Benützer an der Einsicht in die Gefahren des Straßenverkehrs fehlt. Denn bei einer (bloß) körperlich beeinträchtigten Person kann dies, wie schon eingangs erörtert, ebenso wenig als geradezu typisch unterstellt werden, wie bei Personen in fortgeschrittenem Lebensalter, die bekanntermaßen in verschiedenen Rollen   häufig auch als Kraftfahrer   am Verkehrsgeschehen beteiligt sind.

    Für Fahrzeuglenker, die im Straßenverkehr auf ein Elektromobil treffen, bedeutet dies, dass sie ihr Fahrverhalten iSd § 3 Abs 2 StVO zwar danach auszurichten haben, dass eine Gefährdung seines Benützers/seiner Benützerin auszuschließen ist, mit solchen Verkehrsverstößen, wie sie bei Kindern oder anderen Personen ohne Gefahreneinsicht vorkommen können, aber nicht gerechnet werden muss.

    8. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihr mit einer kompletten Lichtanlage, Hupe und Rückspiegeln ausgestattetes Elektromobil auf dem durch eine Sperrlinie vom benachbarten Fahrstreifen abgegrenzten Radfahrstreifen (vgl § 2 Abs 1 Z 7 StVO iVm § 13 Abs 1 BodenmarkierungsV) gelenkt, als das Gefährt in das Blickfeld des auf diesem benachbarten Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 35 km/h von hinten herannahenden Erstbeklagten kam. Die Klägerin fuhr geradeaus mit gleichbleibender Geschwindigkeit, ein Blinker war nicht in Betätigung, Anzeichen eines auffälligen Fahrverhaltens lagen nicht vor. Der Sicherheitsabstand hätte beim Überholen (zumindest) 1 m betragen.

    Bei dieser Verkehrssituation konnte der Erstbeklagte ausschließen, dass es während des Überholvorgangs zu einer Gefährdung der Klägerin kommen könnte. Subtile Überlegungen, ob sie zur Benützung des Radfahrstreifens berechtigt war, musste er nicht anstellen, wie schon das Berufungsgericht zutreffend betont hat. Davon abgesehen wird in der Revision ohnedies nicht mehr auf das Bestehen einer insoweit unklaren Verkehrslage abgestellt. Mit einem Fahrmanöver, wie es die Klägerin knapp vor dem Schutzweg vornahm (Linksabbiegen aus dem Radfahrstreifen ohne rechtzeitige Ankündigung unter Missachtung des Nachfolgeverkehrs und einer vorhandenen Sperrlinie), musste der Erstbeklagte aber nicht rechnen. Insoweit galt der Vertrauensgrundsatz. Der Erstbeklagte durfte unter den gegebenen Umständen   trotz des die Fahrbahn querenden Schutzwegs   darauf vertrauen, dass die Klägerin ihre Fahrtrichtung beibehält.

    Ein Verstoß gegen § 3 Abs 2 StVO ist dem Erstbeklagten daher nicht vorzuwerfen. Da er auch weder mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, noch verspätet reagierte, eine kollisionsvermeidende Abwehrhandlung vielmehr nicht mehr möglich war, trifft ihn an dem Unfall kein Verschulden. Das Klagebegehren ist deshalb, soweit es sich gegen den Erstbeklagten richtet, mangels Verschuldens jedenfalls abzuweisen.

    9. Aber auch eine Gefährdungshaftung des Zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei kommt nicht in Betracht:

    9.1 Ein Fahrzeughalter kann sich von seiner Haftung nur dann befreien, wenn er unter Beweis stellt, dass ein unabwendbares Ereignis vorliegt, wobei Zweifel stets zu Lasten des Halters gehen (2 Ob 99/15w mwN; RIS Justiz RS0058926, RS0058979, RS0058992). Ein unabwendbares Ereignis setzt voraus, dass der Halter die äußerste nach den Umständen des Falls mögliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten hat; es muss alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte (2 Ob 99/15w mwN; RIS Justiz RS0058326, RS0058278, RS0058411). An diese Sorgfaltspflicht sind strengste Anforderungen zu stellen; sie darf andererseits aber auch nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden (2 Ob 99/15w mwN; vgl ferner die Judikaturnachweise bei Danzl, EKHG9 § 9 E 68 sowie Kolmasch, Judikaturübersicht zum unabwendbaren Ereignis im EKHG   Sorgfaltsmaßstab, Zak 2014/775, 406). Dabei ist nicht rückblickend zu beurteilen, ob der Unfall bei anderem Verhalten vermieden worden wäre, sondern von der Sachlage vor dem Unfall auszugehen. Entscheidend ist demnach, welche Maßnahmen vorausschauend geboten waren (2 Ob 51/93 ZVR 1995/56; 2 Ob 44/06v ZVR 2006/177; 2 Ob 99/15w; RIS Justiz RS0058216).

    9.2 Der Erstbeklagte näherte sich bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 35 km/h, die er nach Ansichtigwerden des Elektromobils auf 30 km/h reduzierte. Für die Abgabe eines Warnsignals bestand kein Anlass, weil   anders als nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung 2 Ob 68/13h   keine Anzeichen für eine Überquerungsabsicht der Klägerin bestanden. Auch lagen keine Umstände vor, die ein unrichtiges oder ungeschicktes Verhalten der Klägerin nahegelegt hätten.

    Die Klägerin hält in ihrem Rechtsmittel der zweitinstanzlichen Beurteilung des Unfalls als für den Erstbeklagten unabwendbares Ereignis auch nur entgegen, dass der Erstbeklagte bei äußerster Sorgfalt „als geeignete unfallvermeidende Maßnahme“ ein Hupsignal abgeben hätte können, als die Klägerin mit dem Linksabbiegemanöver begann. Sie übersieht dabei aber die Feststellung, wonach das Abbiegemanöver für den Erstbeklagten erst 1,2 sec vor der Kollision erkennbar war. In dieser Situation wäre unter Berücksichtigung der üblichen Reaktionszeiten eine Warnung der Klägerin jedenfalls zu spät gekommen, weil sie ihrerseits auf eine solche nicht mehr reagieren hätte können. Es begründet daher auch nach dem anzulegenden strengen Maßstab keine Vernachlässigung der besonderen Sorgfaltspflicht, wenn der Erstbeklagte auf den Abbiegevorgang „nur“ mit einer Abwehrhandlung, nämlich einem Ausweichversuch, und nicht auch mit der Abgabe eines Warnsignals reagierte.

    9.3 Der dem Zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei obliegende Entlastungsbeweis ist somit gelungen.

    Die in der Revision angestellten Berechnungen entfernen sich in unzulässiger Weise von den erstinstanzlichen Feststellungen und sind daher unbeachtlich.

    10. Nach den vorstehenden Ausführungen haben die beklagten Parteien weder nach den Grundsätzen der Verschuldenshaftung noch nach jenen der Gefährdungshaftung für den Schaden der Klägerin einzustehen.

    Die Frage nach einem Mitverschulden der Klägerin stellt sich daher nicht mehr. Für die Lösung des Falls ist es deshalb nicht erforderlich, auf die   in dritter Instanz übrigens allseits unbeanstandet gebliebene - Rechtsansicht der Vorinstanzen weiter einzugehen, dass es sich bei einem Elektromobil um ein „Kleinfahrzeug“ iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO handle. Ebenso können die sich aus einer solchen oder einer anderen Qualifikation ergebenden Verhaltenspflichten der Klägerin auf sich beruhen.

    11. Aus den vorstehenden Gründen erweist sich die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen als zutreffend, weshalb der Revision ein Erfolg versagt bleiben muss.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.



    European Case Law Identifier

    ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00056.15X.1021.000



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