Leistungsantrag an die Krankenkasse gilt nach 3 Wochen ohne Reaktion als genehmigt
Wird bei der Krankenkasse ein Antrag auf Leistungen gestellt, die grundsätzlich in das Leistungsspektrum der Krankenkasse gehören, muss diese innerhalb von 3 Wochen auf den Antrag reagieren. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt und die Krankenkasse muss die Kosten erstatten, die dem*der Versicherten entstanden sind bzw. entstehen, wenn er*sie sich die Leistung(en) selbstbeschafft (hat).
Bei dauerhaften Leistungen (z. B. Therapien) gilt dies so lange, bis die fiktive Genehmigung zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder sich durch Zeitablauf auf andere Weise erledigt hat. So hat sich z. B. eine fingierte Genehmigung auf andere Weise erledigt, wenn die ursprünglich behandlungsbedürftige Krankheit nach ärztlicher, dem Betroffenen bekannter Einschätzung vollständig geheilt ist.
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