• Richtlinie über Abfälle (75/442/EWG)
  • Richtlinie über die Abfalldeponien (99/31/EW).
  • Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest „Schweinepest – Richtlinie (Verfütterungsverbot – MKS)
  • Boabfallwirtschaft der stadt wien – gesamtkonzept dipl. Ing. Wojciech Rogalski




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    BOABFALLWIRTSCHAFT DER STADT WIEN – GESAMTKONZEPT
    Dipl.-Ing. Wojciech Rogalski


    Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48
    Einsiedlergasse 2. 1050 Wien
    Tel.: 01/58817-96032
    e-mail: rog@m48.magwien.gv.at


    1. Einführung

    Früher bestanden die Haushaltsabfälle einer Großstadt zu über 60 % aus organischen Bestandteilen. (Heute beträgt dieser Anteil etwa 30 %.) Viele Kommunen führten damals die Kompostierung als eine technische Methode der Müllentsorgung ein. Auch Wien besaß eine solche Anlage. Sie war bis 1981 in Betrieb.

    Die im Jahre 1981 fertig gestellte Sortieranlage der Firma Rinter AG sollte u.a. auch die Qualität der organischen Müllfraktion verbessern. Vermischte Abfälle konnten jedoch auch mit Hilfe komplizierter technischer Maßnahmen nicht ausreichend getrennt werden.

    1986 wurde die getrennte Sammlung organischer Abfälle versuchsweise eingeführt, die getrennte Bioabfallsammlung wurde danach ständig erweitert.

    Im Jahre 1991 wurde das Kompostwerk Lobau in Betrieb genommen, zu diesem Zeitpunkt betrug die erfasste Bioabfallmenge rd. 25.000 t/a. Zwei Jahre später wurde das Kompostwerk Schafflerhof fertig gestellt, das Sammelergebnis lag bei rd. 63.000 t/a.

    Die Kompostanlagen der MA 48 verfügen über eine Verarbeitungskapazität von rd. 100.000 t/a. Die Anzahl der Biotonnen beträgt etwa 60.000 Behälter, organische Abfälle werden auch über 19 Mistplätze und mit Hilfe der sog. Direktanlieferungen erfasst. Jährlich werden rd. 30.000 t Kompost bester Qualität erzeugt.

    Die Stadt Wien verfolgt bei den Bioabfällen von Anfang an das Konzept der geschlossenen Kreislaufwirtschaft. Gesammelt werden nur solche Materialien, die die Erzeugung von hochwertigem Kompost ermöglichen. Das erklärt auch warum es in der Innenstadt die Biotonnesammlung nicht mit jener Intensität durchgeführt wird, wie es in den Randbezirken erfolgt.

    Das hat allerdings zur Folge, dass es in den Haushaltsabfällen noch beträchtliche Mengen an organischen Stoffen enthalten sind. Diese Abfallfraktion soll demnächst auch getrennt gesammelt und in einer in Planung befindlichen Biogasanlage energetisch verwertet werden.

    Künftig wird die Kompostierung von gemischten biogenen Abfällen immer schwieriger, für Küchenabfälle wird eigentlich nur die anaerobe Behandlung als die einzige vernünftige Alternative übrig bleiben. Die Kompostierung wird wahrscheinlich nur für die Verwertung von Gartenabfällen mit einem kleinen Anteil von Grünabfällen aus dem Haushaltsbereich in Frage kommen.

    2. Bioabfallwirtschaft - Rechtliche Grundlagen

    2.1 Europäisches Recht

    Während die Bioabfallwirtschaft in Österreich seit bereits mehreren Jahren durch umfangreiche Rechtsnormen des Bundes und der Länder, sowie durch zahlreiche technische Normen geregelt ist, beginnt die Europäische Gesetzgebung (Rat und Parlament) erst jetzt langsam sich dieser Materie anzunehmen.

    Den unmittelbaren Anlass dazu lieferten mit Sicherheit die Vorfälle rund um BSE, Schweinepest etc. Das hatte aber auch zur Folge, dass die ersten diesbezüglichen Rechtsnormen (vor allem Schweinepestrichtlinie, Hygieneverordnung, teilweise auch Klärschlammrichtlinie u.a.) diese Problematik primär aus dem Blickwinkel der Seuchenhygiene und nicht der Abfallwirtschaft behandeln.

    Allerdings muss damit gerechnet werden, dass das noch nicht das letzte Wort der Experten aus Brüssel ist. Abgesehen davon muss noch auch die Ausarbeitung einer ebenfalls neuen Richtlinie über die biologische Behandlung von biologisch abbaubaren Abfällen abgewartet werde.

    Im Folgenden werden die relevanten, für Österreich und Wien geltenden Rechtsnormen, sowie deren Auswirkungen auf die Abfallwirtschaft dargestellt und zusammengefasst.

    Das europäische Recht kennt keine direkte Verpflichtung zur getrennten Sammlung von biogenen Abfällen. Im Sinne der Richtlinie über Abfälle (75/442/EWG) sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet entsprechende Maßnahmen zu treffen um "in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen" und "in zweiter Linie die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwertung etc..." zu verwirklichen. Die Beseitigung von Abfällen liegt hier an der letzten Stelle.

    Die zweite in diesem Zusammenhang relevante europäische Rechtsnorm ist die Richtlinie über die Abfalldeponien (99/31/EW). Diese Richtlinie sieht vor, dass spätestens 17 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie nur max. 35% der biologisch abbaubaren Abfälle deponiert werden dürfen.

    Diese beiden Richtlinien ergeben indirekt die Verpflichtung einer Verwertung von biogenen Abfällen, eine Verwertung allerdings ist nur dann möglich, wenn es sich um Produkte handelt (das setzt eine gewisse Qualität voraus) und nicht um Abfälle im Sinne der Entsorgung und Beseitigung. Auch aus diesen Bestimmungen ist die Notwendigkeit einer getrennten Bioabfallsammlung abzulesen, wiewohl jedoch zugegeben werden muss, dass diese Richtlinien nicht jene Deutlichkeit in der Formulierung von Aufgaben besitzen, wie es bei den österreichischen Gesetzen und Verordnungen der Fall ist.



    Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest „Schweinepest – Richtlinie (Verfütterungsverbot – MKS) diese Richtlinie verbietet u.a. die Verfütterung von Sautrank an Schweine. Allerdings muss diese Richtlinie erst in das nationale Recht umgesetzt werden. Zwar wurde die Umsetzungsfrist mit dem 31.10.2002 festgesetzt, jedoch auf Grund der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung durch Österreich und Deutschland wurde die Umsetzung in Österreich noch nicht durchgeführt. Abgesehen davon wurde mittlerweile eine weitere EU-Rechtsnorm verabschiedet, und zwar die sog.


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