Genehmigungsfiktion gilt auch für Arzneimittel




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Genehmigungsfiktion gilt auch für Arzneimittel

Ähnliches wie für Hilfsmittel, die der Krankenbehandlung dienen, gilt auch für Arzneimittel: Wird ein Medikament beantragt, das mehr kostet, als der von der Krankenkasse übernommene Festbetrag, und lehnt die Krankenkasse diesen Antrag nicht innerhalb der festgelegten Frist ab (drei beziehungsweise fünf Wochen [wenn ein Gutachten erforderlich ist und dies dem*der Versicherten mitgeteilt wird]), so muss die Krankenkasse die anfallenden Kosten in voller Höhe übernehmen.


Dies gilt auch dann, wenn ein ähnliches kostengünstigeres Medikament – meist ein Generikum – vorhanden wäre.

Voraussetzung ist jedoch eine arzneimittelrechtliche Zulassung des beantragten Arzneimittels.

Eine Rücknahme der Genehmigungsfiktion ist nicht möglich.


25.02.2020,

ergänzt am 26.06.2020



08.11.2018

LSG Rheinland-Pfalz,
Az.: L 5 KR 21/18





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