Änderungsanträge 001-001




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Artikel 18
Dokumentation

(1) Der Verwalter eines Geldmarktfonds dokumentiert sein internes Bewertungsverfahren und sein internes Ratingsystem. Dokumentiert werden

a) die Ausgestaltung und operationellen Einzelheiten seiner internen Bewertungsverfahren und internen Ratingsysteme, und zwar so, dass die zuständigen Behörden die Zuordnung zu einer bestimmten Klasse nachvollziehen und die Angemessenheit dieser Zuordnung beurteilen können;

b) die Gründe, aus denen der Verwalter sich für die Ratingkriterien und die Häufigkeit ihrer Überprüfung entschieden hat, sowie die Analyse, auf deren Grundlage der Verwalter diese Entscheidung getroffen hat; diese Analyse umfasst die Parameter, das Modell und die Grenzen des Modells, anhand deren/dessen die Ratingkriterien ausgewählt wurden;

c) alle größeren Änderungen des internen Bewertungsverfahrens, wobei auch die Auslöser dieser Änderungen zu nennen sind;

d) die Organisation des internen Bewertungsverfahrens, einschließlich des Verfahrens der Ratingzuweisung und der Struktur der internen Kontrolle;

e) alle früheren internen Ratings von Emittenten und anerkannten Garantiegebern;

f) die Daten der internen Ratings;

g) die zentralen Daten und die Methode, die zur Ableitung des internen Ratings verwendet wurden, einschließlich der grundlegenden Annahmen;

h) die für die Zuweisung des internen Ratings zuständige(n) Person(en).

(2) Das interne Bewertungsverfahren wird in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds im Einzelnen dargelegt, und alle in Absatz 1 genannten Dokumente werden auf Verlangen der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde und der für den Geldmarktfondsverwalter zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.

Artikel 19
Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die Voraussetzungen, unter denen die Zuweisungsmethoden als vorsichtig, ▌ systematisch und durchgängig anzusehen sind, sowie die Voraussetzungen für die in Artikel 16 Absatz 2 genannte Validierung;

b) die einzelnen Klassen im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannte Quantifizierung des Kreditrisikos eines Emittenten und die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kriterien, anhand deren die Quantifizierung des Kreditrisikos erfolgt;

c) die genauen Referenzwerte für jeden qualitativen Indikator und die numerischen Referenzwerte für jeden quantitativen Indikator; diese Referenzwerte der Indikatoren werden für jede Ratingklasse festgelegt, wobei den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Kriterien Rechnung getragen wird;

d) die Bedeutung der in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c genannten wesentlichen Veränderung.



Artikel 20
Zuständigkeiten bei der Bewertung der Kreditqualität

(1) Die internen Bewertungsverfahren werden von der Geschäftsleitung, dem Leitungsorgan und – soweit vorhanden – der Aufsichtsfunktion des Geldmarktfondsverwalters genehmigt.

Diese müssen eine solide Kenntnis der internen Bewertungsverfahren, internen Ratingsysteme und Zuweisungsmethoden des Verwalters besitzen und die dazugehörigen Berichte in allen Einzelheiten verstehen.

(2) Einen wesentlichen Teil der Berichterstattung an die in Absatz 1 genannten Parteien macht die auf interne Ratings gestützte Analyse des Kreditrisikoprofils des Geldmarktfonds aus. Diese Berichterstattung umfasst mindestens das Risikoprofil nach Klasse, die Wanderungsbewegungen zwischen den Klassen, eine Schätzung der maßgeblichen Parameter pro Klasse und einen Vergleich der effektiven Ausfallquoten. Die Berichterstattung erfolgt in Abständen, die der Relevanz und Art der Informationen entsprechen, mindestens aber einmal jährlich.

(3) Die Geschäftsleitung stellt fortlaufend das ordnungsgemäße Funktionieren des internen Bewertungsverfahrens sicher.

Die Geschäftsleitung wird regelmäßig über die Leistung des internen Bewertungsverfahrens sowie über die Bereiche, in denen Schwachstellen ermittelt wurden, und über den Stand der Bemühungen und Maßnahmen zur Behebung zuvor ermittelter Schwachstellen unterrichtet.

Kapitel III
Pflichten in Bezug auf das Risikomanagement von Geldmarktfonds

Artikel 21
Portfoliovorschriften für kurzfristige Geldmarktfonds

Ein kurzfristiger Geldmarktfonds muss jederzeit allen nachstehend genannten Anforderungen an sein Portfolio genügen:

a) Die WAM seines Portfolios beträgt höchstens 60 Tage.

b) Die WAL seines Portfolios beträgt höchstens 120 Tage.

c) Mindestens 10 % seiner Vermögenswerte werden täglich fällig. Ein kurzfristiger Geldmarktfonds sieht vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts ab, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 10 % sinkt.

d) Mindestens 20 % seiner Vermögenswerte werden wöchentlich fällig. Ein kurzfristiger Geldmarktfonds sieht vom Erwerb eines nicht wöchentlich fälligen Vermögenswerts ab, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 20 % sinkt. Bei dieser Berechnung können Geldmarktinstrumente mit bis zu 5 % in die wöchentlich fälligen Vermögenswerte eingerechnet werden, vorausgesetzt, sie können innerhalb der folgenden fünf Arbeitstage verkauft werden.





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