(1a) Durch erstklassige liquide Vermögenswerte besicherte Wertpapiere gemäß Artikel 2 Nummer 7a werden als zulässige Verbriefungen angesehen.
(1b) Forderungsunterlegte Geldmarktpapiere werden als zulässige Verbriefungen angesehen, wenn sie liquide im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind und die zugrunde liegenden Basiswerte eine hohe Kreditqualität aufweisen.
(2) Die Kommission erlässt bis zum [sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 über die Festlegung von Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen in Bezug auf alle folgenden Aspekte:
a) die Voraussetzungen und Umstände, unter denen davon ausgegangen wird, dass der Basiswert oder Pool von Basiswerten ausschließlich aus zulässigen Schuldverschreibungen besteht und als hinreichend diversifiziert gilt;
b) die Voraussetzungen und numerischen Schwellenwerte, anhand deren bestimmt wird, wann die zugrunde liegenden Schuldverschreibungen eine hohe Kreditqualität und Liquidität aufweisen.
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