Typ V §/Artikel/Anlage




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#16402
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2.4 Probenahmeprotokoll

Anlässlich der Probenahme im Zuge der externen Güteüberwachung ist vom Probenehmer eine Niederschrift (Probenahmeprotokoll) anzufertigen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1. Datum und Zeit der Probenahme;

2. Ort der Probenahme (Adresse, sofern nicht identisch mit Ziffer 6);

3. im Falle der Probenahme durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt deren Name und Adresse;

4. Name des Probenehmers (natürliche Person);

5. Name (Firmenbezeichnung) des Hersteller;

6. Adresse der Kompostierungsanlage;

7. Probenbezeichnung zur eindeutigen Identifikation der frischen Originalprobe;

8. Daten zur Qualitätssicherung:

Chargenbezeichnung der Beurteilungsmenge mit Angabe der beabsichtigten Deklaration sowie Angabe der beabsichtigten Handelsbezeichnung, einschließlich beabsichtigter Anwendungsbeschränkungen (zur Festlegung der erforderlichen Untersuchungsparameter), Typ des Ausgangsmaterials (Angabe, unter welchen Teil der Anlage 1 das Ausgangsmaterial fällt), Teilnahme an einem Qualitätssicherungssystem, Aufzeichnungen der Prozesskontrolle gemäß Anlage 6 sind dem Probenahmeprotokoll zur Beurteilung durch die untersuchende Fachanstalt beizufügen;

9. Lagebeschreibung, Kubatur und Abmessungen der Beurteilungsmenge;

10. Beschreibung der Beschaffenheit der Beurteilungsmenge (Siebung; Bewertung der Homogenität; besondere Auffälligkeiten wie zB Verunreinigungen, Geruch, Verpilzung);

11. Beschreibung der Probenahme; diese hat mindestens zu enthalten:

a) Probenahmeverfahren („Konventionell“ oder „Bohrstock“),

b) Anzahl der Probenahmepunkte bzw. Schnitte;

12. Unterschriften des Probenehmers und des Kompostherstellers oder seines Vertretungsbefugten;

13. erforderlichenfalls weitere relevante Anmerkungen.





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