2.4 Probenahmeprotokoll
Anlässlich der Probenahme im Zuge der externen Güteüberwachung ist vom Probenehmer eine Niederschrift (Probenahmeprotokoll) anzufertigen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Datum und Zeit der Probenahme;
2. Ort der Probenahme (Adresse, sofern nicht identisch mit Ziffer 6);
3. im Falle der Probenahme durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt deren Name und Adresse;
4. Name des Probenehmers (natürliche Person);
5. Name (Firmenbezeichnung) des Hersteller;
6. Adresse der Kompostierungsanlage;
7. Probenbezeichnung zur eindeutigen Identifikation der frischen Originalprobe;
8. Daten zur Qualitätssicherung:
Chargenbezeichnung der Beurteilungsmenge mit Angabe der beabsichtigten Deklaration sowie Angabe der beabsichtigten Handelsbezeichnung, einschließlich beabsichtigter Anwendungsbeschränkungen (zur Festlegung der erforderlichen Untersuchungsparameter), Typ des Ausgangsmaterials (Angabe, unter welchen Teil der Anlage 1 das Ausgangsmaterial fällt), Teilnahme an einem Qualitätssicherungssystem, Aufzeichnungen der Prozesskontrolle gemäß Anlage 6 sind dem Probenahmeprotokoll zur Beurteilung durch die untersuchende Fachanstalt beizufügen;
9. Lagebeschreibung, Kubatur und Abmessungen der Beurteilungsmenge;
10. Beschreibung der Beschaffenheit der Beurteilungsmenge (Siebung; Bewertung der Homogenität; besondere Auffälligkeiten wie zB Verunreinigungen, Geruch, Verpilzung);
11. Beschreibung der Probenahme; diese hat mindestens zu enthalten:
a) Probenahmeverfahren („Konventionell“ oder „Bohrstock“),
b) Anzahl der Probenahmepunkte bzw. Schnitte;
12. Unterschriften des Probenehmers und des Kompostherstellers oder seines Vertretungsbefugten;
13. erforderlichenfalls weitere relevante Anmerkungen.
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