• Tabelle 1: Mindestuntersuchungshäufigkeit
  • Jahresmenge Kompost externe Güteüberwachung Mindestanzahl Mindest
  • 1.2 Seuchenhygienische Untersuchung
  • 1.3 Untersuchung von Müllkompost
  • Anzahl der Untersuchungen




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    1. Anzahl der Untersuchungen

    Die Mindestanzahl der externen Güteüberwachungen und die Mindestbeurteilungsmenge für Kompost hängen von der jährlich produzierten Kompostmenge ab.



    1.1 Grundsätzliche Anforderung

    Soweit 1.2 bis 1.4 nichts anderes bestimmen, sind die Mindestanzahl der externen Güteüberwachungen und die Mindestbeurteilungsmengen der Tabelle 1 einzuhalten.


    Tabelle 1: Mindestuntersuchungshäufigkeit


    Jahresmenge Kompost

    externe Güteüberwachung Mindestanzahl

    Mindest-
    beurtei-lungsmenge

    bis 50 m3




    1 einmalige externe Güteüberwachung

    5 m3




    > 50 m3 bis 300 m3




    1 externe Güteüberwachung alle 3 Jahre

    20 m3




    > 300 m3 bis 1000 m3




    1 externe Güteüberwachung alle 2 Jahre

    50 m3




    > 1000 m3 bis 2000 m3




    1 externe Güteüberwachung pro Jahr

    100 m3




    > 2000 m3 bis 4000 m3




    2 externe Güteüberwachungen pro Jahr

    150 m3




    > 4000 m3




    Zusätzlich zu den 2 externen Güteüberwachungen jeweils 1 weitere pro angefangenen 4 000 m3, jedoch maximal 12 Güteüberwachungen pro Jahr

    150 m3





    1.2 Seuchenhygienische Untersuchung

    Ist für einen der vorgesehenen Anwendungsbereiche oder Anwendungsfälle eine Anforderung an die seuchenhygienische Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a vorgesehen, so ist die Tabelle 1 der Anlage 3 Teil 1 auch für die Mindestanzahl der seuchenhygienischen Untersuchungen heranzuziehen. Abweichend davon ist im Falle der Produktion von Sackware jedenfalls eine Untersuchung pro angefangenen 500 m3 an produziertem Kompost vorzunehmen.



    1.3 Untersuchung von Müllkompost

    Pro angefangenen 500 m3 produzierter Kompostmenge ist eine externe Güteüberwachung durchzuführen. Die Mindestbeurteilungsmenge beträgt 200 m3. Von der Beurteilungsmenge sind hierbei vier verschiedene, voneinander unabhängige frische Originalproben gemäß den Vorschriften für die Probenahme (Punkt 2) in dieser Anlage herzustellen und getrennt voneinander gemäß Anlage 5 zu untersuchen und zu bewerten.





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