1. Anzahl der Untersuchungen
Die Mindestanzahl der externen Güteüberwachungen und die Mindestbeurteilungsmenge für Kompost hängen von der jährlich produzierten Kompostmenge ab.
1.1 Grundsätzliche Anforderung
Soweit 1.2 bis 1.4 nichts anderes bestimmen, sind die Mindestanzahl der externen Güteüberwachungen und die Mindestbeurteilungsmengen der Tabelle 1 einzuhalten.
Tabelle 1: Mindestuntersuchungshäufigkeit
Jahresmenge Kompost
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externe Güteüberwachung Mindestanzahl
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Mindest-
beurtei-lungsmenge
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bis 50 m3
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1 einmalige externe Güteüberwachung
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5 m3
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> 50 m3 bis 300 m3
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1 externe Güteüberwachung alle 3 Jahre
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20 m3
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> 300 m3 bis 1000 m3
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1 externe Güteüberwachung alle 2 Jahre
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50 m3
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> 1000 m3 bis 2000 m3
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1 externe Güteüberwachung pro Jahr
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100 m3
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> 2000 m3 bis 4000 m3
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2 externe Güteüberwachungen pro Jahr
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150 m3
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> 4000 m3
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Zusätzlich zu den 2 externen Güteüberwachungen jeweils 1 weitere pro angefangenen 4 000 m3, jedoch maximal 12 Güteüberwachungen pro Jahr
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150 m3
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1.2 Seuchenhygienische Untersuchung
Ist für einen der vorgesehenen Anwendungsbereiche oder Anwendungsfälle eine Anforderung an die seuchenhygienische Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a vorgesehen, so ist die Tabelle 1 der Anlage 3 Teil 1 auch für die Mindestanzahl der seuchenhygienischen Untersuchungen heranzuziehen. Abweichend davon ist im Falle der Produktion von Sackware jedenfalls eine Untersuchung pro angefangenen 500 m3 an produziertem Kompost vorzunehmen.
1.3 Untersuchung von Müllkompost
Pro angefangenen 500 m3 produzierter Kompostmenge ist eine externe Güteüberwachung durchzuführen. Die Mindestbeurteilungsmenge beträgt 200 m3. Von der Beurteilungsmenge sind hierbei vier verschiedene, voneinander unabhängige frische Originalproben gemäß den Vorschriften für die Probenahme (Punkt 2) in dieser Anlage herzustellen und getrennt voneinander gemäß Anlage 5 zu untersuchen und zu bewerten.
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