3.2 Doppel- oder Mehrfachbestimmung der organischen Schadstoffe
Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen (bis höchstens sechs Untersuchungen) sind für organische Schadstoffe durchzuführen, sofern der erste Messwert mehr als 80 Prozent des maßgeblichen Grenzwertes beträgt.
Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen werden an repräsentativen Parallelproben aus der Beurteilungsmenge (gemäß Punkt 2) durchgeführt.
Im Fall der Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen hat der Beurteilungswert (arithmetisches Mittel aus sämtlichen Einzelmesswerten – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1) den Grenzwert des entsprechenden Parameters einzuhalten. Kein Einzelmesswert darf den Grenzwert um mehr als 30% überschreiten.
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