3. Kompostuntersuchung (Probenaufbereitung, Aufschluss, Parameterbestimmungen usw.)
Die Kompostuntersuchung hat gemäß Anlage 5 zu erfolgen. Der GroßTeil der Kompostuntersuchung im Rahmen der externen Güteüberwachung ist von derselben befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen, die auch die Kompostbeurteilung gemäß § 10 erstellt.
3.1 Doppel- oder Mehrfachbestimmung der anorganischen Schadstoffe aus Parallelproben
Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen (bis höchstens sechs Untersuchungen) sind für anorganische Schadstoffe durchzuführen, wenn der erste Messwert für Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Blei und Zink mehr als 90 Prozent des für die vorgesehene Deklaration der Kompostcharge jeweils maßgeblichen Grenzwertes beträgt.
Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen werden an repräsentativen Parallelproben aus der Beurteilungsmenge (gemäß Punkt 2) durchgeführt.
Im Fall der Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen hat der Beurteilungswert (arithmetisches Mittel aus sämtlichen Einzelmesswerten – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1) den Grenzwert des entsprechenden Parameters einzuhalten. Kein Einzelmesswert darf den Grenzwert um mehr als 30% überschreiten.
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