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  • Teil 4 Rückstellproben




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    Teil 4

    Rückstellproben

    1. Bei Übernahme der aufbereiteten Abfälle ist je Aufbereiter und Anlieferungstag die Entnahme einer Rückstellprobe erforderlich. Bei mehr als sechs Anlieferungstagen pro Jahr ist die Einschränkung auf sechs unangekündigte Probenahmen pro Anlieferer und Jahr zulässig.

    2. Dem Aufbereiter ist auf Verlangen eine Parallelprobe der Rückstellprobe in versiegelter Form zukommen zu lassen.

    3. Die Probenahme hat durch eine externe befugte Fachperson oder

    Fachanstalt zu erfolgen. Bei Teilnahme an einem Qualitätssicherungssystem gemäß Teil 3 kann die Rückstellprobe auch durch den Komposthersteller selbst oder durch einen Beauftragten des Qualitätssicherungssystems gezogen werden.

    4. Die Masse der Rückstellprobe hat mindestens zwei Kilogramm zu betragen. Die Rückstellprobe ist unverwechselbar zu kennzeichnen, zu versiegeln und zwölf Monate aufzubewahren. Durch die Bezeichnung ist zu gewährleisten, dass die Rückstellprobe eindeutig einer Kompostcharge zugeordnet werden kann. Die Aufbewahrung und Konservierung hat durch Tieffrieren oder Lagerung bei < 30 °C so zu erfolgen, dass die Untersuchungsergebnisse hierdurch nicht verfälscht werden.

    5. Es ist ein Probenahmeprotokoll mit folgenden Angaben zu erstellen:

    1. Name des Anlieferers,

    2. Datum und Zeit der Probenahme,

    3. Ort der Probenahme (Adresse der Kompostierungsanlage),

    4. im Falle der Probenahme durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt deren Name und Adresse,

    5. Name des Probenehmers (natürliche Person),

    6. Name (Firmenbezeichnung) und Adresse des Aufbereiters,

    7. Probenbezeichnung zur eindeutigen Identifikation der Rückstellprobe,

    8. Masse der Rückstellprobe in Kilogramm auf Gramm genau,

    9. gegebenenfalls Auffälligkeit an dem angelieferten, aufbereiteten Material und

    10. Unterschrift des Probenehmers und des Anlieferers.

    Das Probenahmeprotokoll ist gemeinsam mit den Kompostaufzeichnungen aufzubewahren.

    6. Im Falle der Untersuchung einer Rückstellprobe hat der Komposthersteller die aktuelle Masse der Rückstellprobe zu bestimmen. Die Rückstellprobe ist auf Verlangen des Aufbereiters in dessen Beisein zu teilen. Die beiden Teilproben sind eindeutig zu bezeichnen, eine Teilprobe ist zur Untersuchung weiter zu geben und die andere Teilprobe ist neu zu versiegeln und vom Komposthersteller aufzubewahren. In den Aufzeichnungen sind das Datum, die eindeutigen Bezeichnungen und die Massen (auf Gramm genau) der Rückstellprobe und der beiden Teilproben sowie die befugte Fachperson oder Fachanstalt, die mit der Überprüfung beauftragt wurde, festzuhalten.

    7. Bei der Untersuchung der Rückstellproben ist die Einhaltung der Anforderungen an anorganische Schadstoffe, an PCB und PAK sowie, bei begründetem Verdacht, die Kontamination mit anderen organischen Schadstoffen zu überprüfen. Bei der Beurteilung der Schadstoffgehalte bezogen auf die Trockensubstanz ist der Abbau der organischen Substanz während der Lagerung der Rückstellprobe unter Annahme eines Wassergehalts von 50% in der Frischmasse der ursprünglich gezogenen Rückstellprobe zu berücksichtigen. Die Untersuchungsergebnisse sind bei den Kompostaufzeichnungen aufzubewahren.



    Zuletzt aktualisiert am

    16.04.2021



    Gesetzesnummer

    20001486


    Dokumentnummer

    NOR40021677



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