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Europäisches Parlament

2014-2019






Konsolidierter Legislativtext

{05/04/2017}5.4.2017 EP-PE_TC1-COD(2013)0306

***I



STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

festgelegt in erster Lesung am 5. April 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds

(EP-PE_TC1-COD(2013)0306)


STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

festgelegt in erster Lesung am 5. April 2017

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Geldmarktfonds bieten Finanzinstituten, Unternehmen und Staaten eine Möglichkeit zur kurzfristigen Finanzierung. Sie tragen hierdurch zur Finanzierung der Wirtschaft der Union bei. Diese Einrichtungen nutzen ihre Anlagen in Geldmarktfonds, um ihr Kreditrisiko und ihr Engagement effizient zu verteilen, statt ausschließlich auf Bankeinlagen zu setzen.

(2) Für die Nachfrageseite sind Geldmarktfonds ein Instrument für das kurzfristige Barmittelmanagement, das ein hohes Maß an Liquidität, Diversifizierung und Wertbeständigkeit für das eingesetzte Kapital bei marktbasierter Rendite bietet. Geldmarktfonds werden hauptsächlich von Unternehmen genutzt, die Liquiditätsüberschüsse kurzfristig anlegen wollen. Damit stellen Geldmarktfonds eine wichtige Schnittstelle dar, an der Nachfrage nach und Angebot von kurzfristigem Geld aufeinandertreffen.

(3) Während der Finanzkrise hat sich gezeigt, dass bestimmte Merkmale von Geldmarktfonds deren Anfälligkeit bei Schwierigkeiten an den Finanzmärkten erhöhen; in solchen Fällen könnten Geldmarktfonds Risiken über das Finanzsystem verbreiten oder verstärken. Wenn die Kurse der Vermögenswerte, in die ein Geldmarktfonds investiert hat, insbesondere bei angespannter Marktlage zu sinken beginnen, kann ein Geldmarktfonds seine Zusage, Anteile sofort zurückzunehmen und den Kapitalbetrag der von ihm aufgelegten Anteile zu erhalten, nicht immer einhalten. Diese Situation, die laut dem Rat für Finanzstabilität (FSB) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) bei Geldmarktfonds mit konstantem oder stabilem Nettoinventarwert besonders ausgeprägt auftreten kann, könnte erhebliche und abrupte Rücknahmeforderungen mit möglichen breiteren Auswirkungen auf die Wirtschaft insgesamt auslösen.

(4) Hohe Rücknahmeforderungen könnten Geldmarktfonds zwingen, einen Teil ihrer Anlagen bei nachgebendem Markt zu veräußern, wodurch möglicherweise einer Liquiditätskrise Vorschub geleistet wird. Unter diesen Umständen können sich Geldmarktemittenten vor große Finanzierungsprobleme gestellt sehen, wenn die Märkte für Commercial Papers und andere Geldmarktinstrumente austrocknen. Dies wiederum könnte zu einer Ansteckung innerhalb des Markts für kurzfristige Finanzierungen führen und für die Finanzierung von Finanzinstituten, Unternehmen und Staaten und damit für die Wirtschaft insgesamt unmittelbar große Schwierigkeiten mit sich bringen.

(5) Um die Liquidität und Stabilität ihrer Geldmarktfonds zu erhalten, können Vermögensverwalter mithilfe von Sponsoren im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis Unterstützung bereitstellen. Aufgrund von Reputationsrisiken und der Furcht vor Panik auch in anderen ihrer Geschäftsbereiche sind Sponsoren ▌oftmals zu einer solchen Unterstützung ihrer Geldmarktfonds, die an Wert verlieren, gezwungen. Je nach Größe des Geldmarktfonds und Stärke des Rückgabedrucks könnte die Unterstützung des Sponsors Ausmaße annehmen, die über seine unmittelbar verfügbaren Rücklagen hinausgehen. Aus diesem Grund sollte ein ▌Geldmarktfonds keine externe Unterstützung erhalten.

(6) Um ▌die Integrität und Stabilität des Binnenmarkts zu erhalten, sollten Vorschriften zur Funktionsweise von Geldmarktfonds, insbesondere zur Portfoliozusammensetzung, festgelegt werden. Durch diese Vorschriften sollen die Widerstandsfähigkeit der Geldmarktfonds erhöht und Ansteckungswege eingeschränkt werden. Unionsweit einheitliche Vorschriften sind notwendig, damit Geldmarktfonds Rückgabeforderungen ihrer Anleger entsprechen können, vor allem bei angespannter Marktlage. Auch in Bezug auf das Portfolio eines Geldmarktfonds muss durch einheitliche Vorschriften sichergestellt werden, dass Geldmarktfonds erheblichen und abrupten Rückgabeforderungen einer großen Zahl von Anlegern gewachsen sind.

(7) Einheitliche Vorschriften über Geldmarktfonds sind auch notwendig, um für Finanzinstitute, Unternehmen, die kurzfristige Schuldtitel begeben, und Staaten das reibungslose Funktionieren des Markts für kurzfristige Finanzierungen sicherzustellen. Darüber hinaus sind einheitliche Vorschriften erforderlich, um die Gleichbehandlung der Geldmarktfondsanleger sicherzustellen und zu verhindern, dass diejenigen, die ihre Anteile spät zurückgeben, benachteiligt werden, wenn Rücknahmen vorübergehend ausgesetzt werden oder wenn ein Geldmarktfonds liquidiert wird.

(8) Es ist erforderlich, die Aufsichtsvorschriften in Bezug auf Geldmarktfonds zu harmonisieren, indem klare Vorschriften festgelegt werden, die Geldmarktfonds und ihre Verwalter unionsweit unmittelbaren Pflichten unterwerfen. Eine solche Harmonisierung würde die Stabilität von Geldmarktfonds als Quelle kurzfristiger Finanzierungen für Staaten und Unternehmen in der gesamten Union erhöhen. Darüber hinaus würde dadurch sichergestellt, dass Geldmarktfonds für die Bedürfnisse des Barmittelmanagements der Wirtschaft der Union ein verlässliches Instrument bleiben.

(9) Die Leitlinien für eine gemeinsame Definition europäischer Geldmarktfonds, die der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden am 19. Mai 2010 angenommen hat, um für Geldmarktfonds in der Union gleiche Wettbewerbsmindestbedingungen herbeizuführen, wurden ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten erst von zwölf Mitgliedstaaten angewendet, was zeigt, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften fortbestehen. Mit unterschiedlichen nationalen Vorgehensweisen lassen sich die ▌Anfälligkeiten der Geldmärkte in der Union nicht beseitigen und die Ansteckungsrisiken nicht eindämmen, was die Funktionsfähigkeit und Stabilität des Binnenmarkts gefährdet, wie im Laufe der Finanzkrise deutlich geworden ist. Die in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Vorschriften für Geldmarktfonds sollten deshalb auf ein hohes Maß an Anlegerschutz abzielen und allen etwaigen Ansteckungsrisiken, die mit einer möglichen Flucht der Anleger aus Geldmarktfonds einhergehen, vorbeugen und solche Risiken abschwächen.

(10) Ohne eine Verordnung, die Regeln für Geldmarktfonds festlegt, könnten auf nationaler Ebene auch künftig uneinheitliche Maßnahmen erlassen werden. Solche Maßnahmen würden bei den grundlegenden Investitionsschutznormen auch künftig erhebliche Unterschiede aufweisen und dadurch erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen▌. Unterschiedliche Anforderungen im Hinblick auf Portfoliozusammensetzung, zulässige Vermögenswerte, deren Laufzeit, Liquidität und Diversifizierung sowie die Bonität der Emittenten und der Geldmarktinstrumente bewirken dadurch, dass die angebotenen Geldmarktfonds-Anlagen mit unterschiedlich hohen Risiken verbunden sind, Unterschiede beim Anlegerschutz. ▌Deshalb ist es unerlässlich, einheitliche Vorschriften zu erlassen, um ein Übergreifen auf den Markt für kurzfristige Finanzierungen▌ zu verhindern, durch das die Stabilität des Finanzmarkts der Union ▌gefährdet werden würde. Um systemische Risiken einzudämmen, sollten Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert (Constant Net Asset Value - im Folgenden "CNAV-Geldmarktfonds") in der Union nur in Form von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel agieren.

(11) Die neuen Vorschriften für Geldmarktfonds bauen auf der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1, die den rechtlichen Rahmen für die Gründung, die Verwaltung und den Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der Union bildet, und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates2, die den rechtlichen Rahmen für die Gründung, die Verwaltung und den Vertrieb von alternativen Investmentfonds (AIF) in der Union bildet, auf.

(12) Organismen für gemeinsame Anlagen können in der Union als OGAW, für deren Verwaltung eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder OGAW-Investmentgesellschaft zuständig ist, oder als AIF, für deren Verwaltung ein nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener oder registrierter Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) zuständig ist, betrieben werden. Die neuen Vorschriften für Geldmarktfonds bauen auf dem bestehenden rechtlichen Rahmen auf, der durch diese Richtlinien und die zu deren Durchführung erlassenen Bestimmungen geschaffen wurde, und sollten deshalb zusätzlich zu diesen Richtlinien gelten. Darüber hinaus sollten die im bestehenden Rahmen festgelegten Verwaltungs- und Vertriebsvorschriften auch für Geldmarktfonds gelten, wobei zu berücksichtigen ist, ob es sich dabei um OGAW oder AIF handelt. In gleicher Weise sollten die in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegten Vorschriften zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen und zur Niederlassungsfreiheit entsprechend für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Geldmarktfonds gelten. Gleichzeitig sollte von der Anwendung einer Reihe von Bestimmungen zur Anlagepolitik von OGAW nach Kapitel VII der Richtlinie 2009/65/EG ausdrücklich abgesehen werden.

(13) Organismen für gemeinsame Anlagen, die die gleichen Merkmale wie ein Geldmarktfonds haben, sollten harmonisierten Vorschriften unterliegen. OGAW und AIF, deren Anlageziel darin besteht, geldmarktsatzkonforme Renditen zu erwirtschaften oder den Wert der Anlage zu erhalten, und die dies erreichen wollen, indem sie in kurzfristige Anlagen wie Geldmarktinstrumente oder Einlagen investieren oder umgekehrte Pensionsgeschäfte oder bestimmte Derivatekontrakte schließen, um damit einzig und allein die mit anderen Anlagen des Fonds verbundenen Risiken abzusichern, ▌sollten die neuen Vorschriften über Geldmarktfonds verbindlich einhalten müssen.

(14) Die Besonderheit von Geldmarktfonds ist die Kombination aus den Vermögenswerten, in die diese Fonds investieren, und ihren Zielen. Das Ziel einer geldmarktsatzkonformen Rendite und das Ziel, den Wert der Anlagen zu erhalten, schließen einander nicht aus. Ein Geldmarktfonds kann entweder eines dieser Ziele oder beide Ziele gleichzeitig verfolgen.

(15) Das Ziel, geldmarktsatzkonforme Renditen zu erwirtschaften, ist im weiteren Sinne zu verstehen. Der antizipierte Ertrag muss EONIA, Libor, Euribor oder einem anderen maßgeblichen Geldmarktsatz nicht gänzlich entsprechen. Wenn das Anlageziel eines OGAW oder AIF darin besteht, den Geldmarktzins geringfügig zu übertreffen, sollte er damit nicht automatisch vom Geltungsbereich der neuen einheitlichen Vorschriften in dieser Verordnung ausgenommen werden.

(16) Das Ziel, den Wert der Anlage zu erhalten, ist nicht als Kapitalgarantie vonseiten eines Geldmarktfonds zu verstehen. Es ist vielmehr als Zielsetzung zu sehen, die ein OGAW oder AIF zu verfolgen sucht. Verlieren die Anlagen an Wert, so impliziert dies nicht, dass der Organismus für gemeinsame Anlagen von seinem Ziel der Werterhaltung abgerückt ist.

(17) Es ist wichtig, dass OGAW und AIF, die die Merkmale eines Geldmarktfonds haben, auch als Geldmarktfonds eingestuft werden und dass ihre Fähigkeit, die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds laufend zu erfüllen, eigens überprüft wird. Zu diesem Zweck sollten Geldmarktfonds von den zuständigen Behörden zugelassen werden. Bei OGAW sollte die Zulassung als Geldmarktfonds Teil der OGAW-Zulassung gemäß den harmonisierten Verfahren der Richtlinie 2009/65/EG sein. Da die Richtlinie 2011/61/EU für AIF keine harmonisierten Zulassungs- und Aufsichtsverfahren vorsieht, müssen für deren Zulassung gemeinsame Basisvorschriften festgelegt werden, die den bestehenden harmonisierten OGAW-Vorschriften entsprechen. Durch solche Verfahren sollte sichergestellt werden, dass der Verwalter eines als Geldmarktfonds zugelassenen AIF ein gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener AIFM ist.

(18) Damit alle Organismen für gemeinsame Anlagen mit den Merkmalen eines Geldmarktfonds den neuen gemeinsamen Vorschriften über Geldmarktfonds unterliegen, muss die Verwendung der Bezeichnung „Geldmarktfonds“ oder jedes anderen Begriffs, der darauf hindeutet, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen die Merkmale eines Geldmarktfonds hat, für alle Organismen, die nicht gemäß dieser Verordnung als Geldmarktfonds zugelassen sind, untersagt werden. Um eine Umgehung der Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden die Marktpraktiken der in ihrem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen oder vertriebenen Organismen für gemeinsame Anlagen überwachen, um sicherzugehen, dass sie die Bezeichnung Geldmarktfonds nicht missbrauchen oder sich als Geldmarktfonds ausgeben, ohne den neuen rechtlichen Rahmen zu erfüllen.

(19) Da OGAW und AIF unterschiedliche Rechtsformen haben können, die ihnen nicht zwangsläufig auch Rechtspersönlichkeit verleihen, sind die Handlungsauflagen in dieser Verordnung für Geldmarktfonds in Fällen, in denen der Geldmarktfonds als OGAW oder AIF aufgelegt wurde und wegen fehlender eigener Rechtspersönlichkeit nicht selbst Maßnahmen einleiten kann, als Handlungsauflagen für den Geldmarktfondsverwalter zu verstehen.

(20) In Vorschriften über das Portfolio von Geldmarktfonds sollte klar festgelegt werden, in welche Kategorien von Vermögenswerten Geldmarktfonds unter welchen Bedingungen investieren dürfen. Um die Integrität von Geldmarktfonds zu wahren, sollten ihnen bestimmte Finanztransaktionen, durch die ihre Anlagestrategie und ihre Anlageziele gefährdet würden, untersagt werden.

(21) Geldmarktinstrumente sind übertragbare Instrumente, die normalerweise am Geldmarkt gehandelt werden, und umfassen Schatzwechsel und Kommunalobligationen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers, Bankakzepte und Medium- oder Short-Term-Notes. Geldmarktinstrumente sollten nur als Geldmarktfonds-Anlagen zulässig sein, sofern sie Laufzeitbeschränkungen einhalten und ihre Kreditqualität vom Geldmarktfonds als hoch eingestuft wird.

(22) Neben dem Fall, dass ein Geldmarktfonds gemäß seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung in Bankeinlagen investiert, sollte ihm gestattet werden können, zusätzliche flüssige Mittel wie jederzeit verfügbare Sichteinlagen auf einem Bankkonto zu halten. Gerechtfertigt sein könnte das Halten solcher zusätzlichen flüssigen Mittel unter anderem, um bei einem Verkauf laufende oder außergewöhnliche Zahlungen zu begleichen, und zwar für den Zeitraum, der für die erneute Investition in zulässige Vermögenswerte erforderlich ist.

(23) Verbriefungen und forderungsunterlegte Geldmarktpapiere (Asset Backed Commercial Papers, ABCP) sollten als zulässig betrachtet werden, sofern sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Da sich bestimmte Verbriefungen während der Finanzkrise als besonders instabil erwiesen haben, sollten für Verbriefungen und ABPC bestimmte Qualitätskriterien festgelegt werden, damit nur gut laufende Verbriefungen und ABCP zulässig sind. Bis die vorgeschlagene Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für einfache, transparente und standardisierte (STS) Verbriefungen (im Folgenden "vorgeschlagene Verordnung über STS-Verbriefungen") angenommen und für die Zwecke dieser Verordnung anwendbar wird sollten Geldmarktfonds bis zu 15 % ihres Vermögens in Verbriefungen und ABCP investieren dürfen. Die Kommission sollte einen delegierten Rechtsakt erlassen, um sicherzustellen, dass die Kriterien für die Identifizierung von STS-Verbriefungen für die Zwecke dieser Verordnung gelten. Sobald dieser delegierte Rechtsakt gilt, sollten Geldmarktfonds bis zu 20 % ihres Vermögens in Verbriefungen und ABCP investieren dürfen, wobei bis zu 15 % in Verbriefungen und ABCP, die keine STS-Verbriefungen sind, investiert werden dürfen sollten.

(24) Ein Geldmarktfonds sollte in Einlagen investieren dürfen, sofern er das Geld jederzeit wieder abziehen kann. Die effektive Möglichkeit eines Abzugs wäre eingeschränkt, wenn die bei einem vorzeitigen Abzug fälligen Strafzinsen so hoch sind, dass sie die vor dem Abzug aufgelaufenen Zinsen übersteigen. Aus diesem Grund sollte ein Geldmarktfonds gebührend darauf achten, dass er Einlagen nicht bei Kreditinstituten platziert, die überdurchschnittlich hohe Strafzinsen verlangen, oder zu langfristige Einlagen tätigt, wenn dies zu hohe Strafzinsen nach sich zieht.

(25) Um den Unterschieden bei den Bankenstrukturen innerhalb der Union, insbesondere in kleineren Mitgliedstaaten oder Mitgliedstaaten mit hoher Konzentration in der Bankenbranche, Rechnung zu tragen und in Fällen, in denen es für einen Geldmarktfonds unwirtschaftlich wäre, die Dienste eines Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, beispielsweise, wenn dadurch ein Währungsumtausch mit allen damit verbundenen Kosten und Risiken erforderlich wäre, sollte im Hinblick auf die Diversifizierungsanforderung für Einlagen beim gleichen Kreditinstitut ein gewisses Maß an Flexibilität zulässig sein.

(26) Die als Geldmarktfondsanlagen zulässigen Finanzderivate sollten einzig und allein der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken dienen und sich ausschließlich auf Zinssätze, Wechselkurse, Währungen oder diese nachbildende Indizes stützen. Jede Nutzung von Derivaten für andere Zwecke und jeder andere Basiswert sollte untersagt werden. Derivate sollten nur ergänzend zur Strategie eines Geldmarktfonds eingesetzt werden und nicht als Hauptinstrumente zur Erreichung der Anlageziele dienen. Sollte ein Geldmarktfonds in Vermögenswerte investieren, die nicht auf die Fondswährung lauten, wird vom Geldmarktfondsverwalter erwartet, dass er das Währungsrisiko zur Gänze absichert und zu diesem Zweck auch Derivate einsetzt. Geldmarktfonds sollten in Finanzderivate investieren dürfen, wenn das jeweilige Instrument an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/65/EG oder außerbörslich (Over-the-Counter – OTC) gehandelt wird, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(27) Umgekehrte Pensionsgeschäfte sollten von Geldmarktfonds als ein Mittel zur sehr kurzfristigen Anlage von Liquiditätsüberschüssen verwendet werden können, sofern die Position vollständig besichert ist. Um die Interessen der Anleger zu schützen, muss dafür gesorgt werden, dass die bei umgekehrten Pensionsgeschäften gestellten Sicherheiten von hoher Qualität sind und keine starke Korrelation mit der Leistung der Gegenpartei aufweisen, damit bei einem Ausfall der Gegenpartei negative Auswirkungen verhindert werden können. Außerdem sollte ein Geldmarktfonds bis zu 10 % seines Vermögens in Pensionsgeschäfte investieren dürfen. Andere effiziente Portfoliomanagement-Methoden, einschließlich Wertpapierverleih- und ‑leihgeschäften, sollten von Geldmarktfonds nicht genutzt werden, da sie das Erreichen der Anlageziele des Geldmarktfonds wahrscheinlich gefährden würden.

(28) Zur Begrenzung der von Geldmarktfonds eingegangenen Risiken muss das Gegenparteirisiko verringert werden, indem für das Portfolio dieser Fonds klare Diversifizierungsanforderungen festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollten umgekehrte Pensionsgeschäfte in vollem Umfang besichert sein, und zur Begrenzung des operationellen Risikos dürfen nicht mehr als 15 % des Geldmarktfondsvermögens auf die Gegenpartei eines einzigen umgekehrten Pensionsgeschäfts entfallen. Für alle OTC-Derivate sollte die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates1 gelten.

(29) Aus aufsichtsrechtlichen Gründen und um zu verhindern, dass ein Geldmarktfonds maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten ausübt, sollte sich ein Geldmarktfonds nicht übermäßig auf die von ein und demselben Emittenten ausgegebenen Titel konzentrieren dürfen.

(30) Geldmarktfonds, die ausschließlich als Arbeitnehmersparpläne betrieben werden, sollten von bestimmten Anforderungen, die für Investitionen in andere Geldmarktfonds gelten, insofern abweichen können, als die Teilnehmer an solchen Sparplänen, die natürliche Personen sind, restriktiven Rückgabebedingungen unterliegen, die nicht mit den Marktentwicklungen, sondern mit bestimmten und im Voraus festgelegten Lebensereignissen wie dem Ruhestand und anderen besonderen Umständen, darunter der Erwerb einer Erstwohnung, Scheidung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit, zusammenhängen. Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer in Geldmarktfonds investieren dürfen, die als eine der sichersten kurzfristigen Geldanlagen gelten. Durch eine solche Ausnahmeregelung wird das Ziel dieser Verordnung, für Finanzstabilität zu sorgen, nicht gefährdet, da Arbeitnehmer, die über ihre Arbeitnehmersparpläne in Geldmarktfonds investieren, ihre Anlage nicht nach Wunsch zurückfordern können. Rückforderungen sind nur bei bestimmten im Voraus festgelegten Lebensereignissen möglich. Daher werden Arbeitnehmer ihre Anlagen in Geldmarktfonds auch bei angespannter Marktlage nicht zurückfordern können.

(31) Geldmarktfonds sollten die Verantwortung dafür tragen, dass nur in zulässige Vermögenswerte hoher Qualität investiert wird. Aus diesem Grund sollte ein Geldmarktfonds ein vorsichtiges ▌internes Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität anwenden, anhand dessen die Kreditqualität der Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP, in die er investieren will, bestimmt wird. Nach dem Unionsrecht zur Begrenzung des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings ist es wichtig, dass die Geldmarktfonds nicht ▌automatisch oder übermäßig auf die von Ratingagenturen ausgegebenen Ratings zurückgreifen. Geldmarktfonds sollten Ratings ergänzend zu ihrer eigenen qualitativen Bewertung der zulässigen Anlagen heranziehen dürfen. Bei wesentlichen Veränderungen – insbesondere, wenn ein Geldmarktfondsverwalter darauf aufmerksam wird, dass ein Geldmarktinstrument, eine Verbriefung oder ein ABCP unter die beiden höchsten kurzfristigen Kreditratings herabgestuft wird, die von einer Ratingagentur zur Verfügung gestellt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates1 reguliert und zertifiziert ist – sollten Geldmarktfondsverwalter Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP neu bewerten. Zu diesem Zweck sollten Geldmarktfondsverwalter ein internes Verfahren für die Auswahl der Ratingagenturen, die sich für das spezielle Anlageportfolio des Geldmarktfonds eignen, und für die Festlegung der Häufigkeit, mit der der Geldmarktfonds die Ratings dieser Agenturen überprüfen sollte, einrichten. Die Auswahl der Ratingagenturen sollte sich im Laufe der Zeit nicht ändern.



(32) Wenn man bedenkt, welche Maßnahmen von internationalen Stellen wie der IOSCO und dem Rat für Finanzstabilität sowie in Rechtsvorschriften der Union einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und der Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1 getroffen wurden, damit Anleger nicht übermäßig auf Ratings zurückgreifen, ist es nicht angemessen, einem Produkt – auch Geldmarktfonds – zu untersagen, externe Ratings einzuholen oder zu finanzieren.

(33) Damit Geldmarktfondsverwalter bei der Bewertung der Kreditqualität eines Geldmarktinstruments, einer Verbriefung oder eines ABCP keine unterschiedlichen Bewertungskriterien anlegen und dadurch ein und demselben Instrument unterschiedliche Risikomerkmale zuweisen, müssen sich die Verwalter auf die gleichen Kriterien stützen. Zu diesem Zweck sollten die Mindestkriterien für die Bewertung von Geldmarktinstrumenten, Verbriefungen und ABCP harmonisiert werden. Kriterien für die interne Bewertung der Kreditqualität sind beispielsweise quantitative Messgrößen für den Emittenten wie Finanzkennzahlen, Bilanzdynamik und Rentabilitätsleitlinien, die alle bewertet und mit vergleichbaren Unternehmen oder Gruppen der Branche verglichen werden, und qualitative Messgrößen für den Emittenten des Instruments wie die Effizienz der Geschäftsleitung und die Unternehmensstrategie, die alle analysiert werden, um sich zu vergewissern, dass durch die Gesamtstrategie des Emittenten seine künftige Bonität nicht beeinträchtigt wird. Die interne Bewertung der Kreditqualität sollte nur positiv ausfallen, wenn der Emittent der Instrumente ausreichende Kreditwürdigkeit und die Instrumente ausreichende Kreditqualität aufweisen.

(34) Zwecks Ausarbeitung eines transparenten und kohärenten internen Verfahrens zur Bewertung der Kreditqualität sollte der Geldmarktfondsverwalter das Verfahren und die Bewertungen der Kreditqualität dokumentieren. So dürfte sichergestellt werden, dass das Verfahren klaren, überwachbaren Regeln folgt und die genutzten Methoden den Anlegern und zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Verordnung auf Anfrage mitgeteilt werden können.

(35) Um das Portfoliorisiko von Geldmarktfonds zu verringern, ist es wichtig, Laufzeitbeschränkungen festzulegen und eine maximal zulässige gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer (Weighted Average Maturity, WAM) und eine maximal zulässige gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Weighted Average Life, WAL) vorzusehen.

(36) Anhand der WAM wird die Sensitivität eines Geldmarktfonds auf Änderungen bei den Geldmarktzinsen bewertet. Bei der Bestimmung der WAM sollten die Verwalter den Auswirkungen von Finanzderivaten, Einlagen, Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften Rechnung tragen und deren Effekt auf das Zinsrisiko des Geldmarktfonds in ihre Berechnungen einbeziehen. Wenn ein Geldmarktfonds ein Swap-Geschäft eingeht, um ein Engagement bei einem Instrument mit variablem Zinssatz gegen ein Engagement bei einem Instrument mit festem Zinssatz auszutauschen, sollte diesem Umstand bei der Bestimmung der WAM Rechnung getragen werden.

(37) Anhand der WAL wird das Kreditrisiko des Portfolios eines Geldmarktfonds bewertet, das umso höher ist, je später die Rückzahlung des Kapitalbetrags erfolgt. Die WAL dient auch der Beschränkung des Liquiditätsrisikos des Portfolios eines Geldmarktfonds. Anders als bei der Berechnung der WAM kann mit der Berechnung der WAL für Wertpapiere mit variablem Zinssatz und für strukturierte Finanzinstrumente nicht auf die Termine der Anpassung an den Geldmarktzinssatz, sondern ausschließlich auf die ausgewiesene Endfälligkeit des Finanzinstruments abgestellt werden. Als Laufzeit wird für die Berechnung der WAL die Restlaufzeit bis zur rechtlichen Kapitaltilgung zugrunde gelegt, da dies der einzige Zeitpunkt ist, zu dem die Verwaltungsgesellschaft vernünftigerweise erwarten kann, dass das Instrument zurückgezahlt sein wird. Aufgrund der besonderen Merkmale der Basiswerte für einige Verbriefungen und ABCP sollte die WAL bei amortisierenden Instrumenten auf der Laufzeitberechnung für amortisierende Instrumente basieren können, entweder anhand des vertraglich festgelegten Amortisierungsprofils solcher Instrumente oder anhand des Amortisierungsprofils der Basiswerte, aus denen die Zahlungsströme für die Rückzahlung solcher Instrumente entstehen.

(38) Um die Fähigkeit von Geldmarktfonds zu stärken, Rücknahmeforderungen zu entsprechen, und um zu verhindern, dass ihre Vermögenswerte zu stark reduzierten Preisen liquidiert werden, sollten Geldmarktfonds permanent einen Mindestbetrag an liquiden, täglich oder wöchentlich fälligen Vermögenswerten halten. Täglich fällige Vermögenswerte sollten Vermögenswerte wie Barmittel, innerhalb eines Arbeitstags fällige Wertpapiere und umgekehrte Pensionsgeschäfte umfassen. Wöchentlich fällige Vermögenswerte sollten Vermögenswerte wie Barmittel, innerhalb einer Woche fällige Wertpapiere und umgekehrte Pensionsgeschäfte umfassen. Bei CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität (im Folgenden "LVNAV-Geldmarktfonds)" sollte ein begrenzter Prozentsatz von Staatspapieren mit einer Restlaufzeit von 190 Tagen, die innerhalb eines Arbeitstags abgewickelt werden können, auch auf die Anforderungen in Bezug auf wöchentlich fällige Liquidität angerechnet werden können. Bei Geldmarktfonds mit variablem Nettoinventarwert (im Folgenden "VNAV-Geldmarktfonds") sollte ein begrenzter Prozentsatz von Geldmarktinstrumenten oder Anteilen zulässiger Geldmarktfonds auch auf die Anforderungen in Bezug auf die wöchentlich fällige Liquidität angerechnet werden können, sofern sie innerhalb von fünf Arbeitstagen abgewickelt werden können. Der Anteil der täglich und wöchentlich fälligen Vermögenswerte sollte anhand des Termins der rechtlichen Kapitaltilgung berechnet werden. Hierbei kann die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass ein Geldmarktfondsverwalter einen Vertrag kurzfristig kündigt. Kann beispielsweise ein umgekehrtes Pensionsgeschäft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Arbeitstag beendet werden, sollte es als täglich fälliger Vermögenswert betrachtet werden. Hat der Verwalter die Möglichkeit, unter Einhaltung einer eintägigen Kündigungsfrist Geld von einem Einlagenkonto abzuheben, kann dies als täglich fälliger Vermögenswert betrachtet werden. Wenn ein Finanzinstrument eine Verkaufsoption enthält, diese Option täglich oder innerhalb von fünf Arbeitstagen frei ausgeübt werden kann und der Ausübungspreis der Verkaufsoption nahe dem erwarteten Wert des Instruments liegt, sollte dieses Instrument als täglich oder wöchentlich fälliger Vermögenswert betrachtet werden.

(39) Da Geldmarktfonds in Vermögenswerte mit unterschiedlichen Laufzeiten investieren können, ist es wichtig, dass die Anleger zwischen verschiedenen Geldmarktfondskategorien unterscheiden können. Geldmarktfonds sollten deshalb entweder als kurzfristige oder als Standard-Geldmarktfonds eingestuft werden. Kurzfristige Geldmarktfonds zielen darauf ab, geldmarktsatzkonforme Renditen bei größtmöglicher Sicherheit für die Anleger zu bieten. Durch die Kürze der WAM und der WAL werden Durationsrisiko und Kreditrisiko bei kurzfristigen Geldmarktfonds auf niedrigem Stand gehalten.

(40) Bei Standard-Geldmarktfonds besteht das Anlageziel darin, leicht über den Renditen am Geldmarkt liegende Renditen zu erwirtschaften, weswegen sie in Vermögenswerte mit längerer Laufzeit investieren. Um dieses Anlageziel zu erreichen, sollten Standard-Geldmarktfonds für das Portfoliorisiko höhere Obergrenzen beispielsweise für die WAM und die WAL anwenden dürfen.

(41) Nach Artikel 84 der Richtlinie 2009/65/EG können die Verwalter von OGAW-Geldmarktfonds in außergewöhnlichen Fällen, wenn die Umstände dies erfordern, die Anteilsrücknahme vorläufig aussetzen. Nach Artikel 16 der Richtlinie 2011/61/EU und Artikel 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission1 können die Verwalter von AIF-Geldmarktfonds auf besondere Regelungen zurückgreifen, um einer unvermutet eintretenden Illiquidität der Fonds-Vermögenswerte zu begegnen.

(42) ▌Damit ein angemessenes Liquiditätsmanagement sichergestellt ist, sollten die Geldmarktfonds solide Grundsätze und Verfahren zum Kennenlernen ihrer Anleger einführen. Die vom Geldmarktfondsverwalter umgesetzten Grundsätze sollten in dem Maße zum Verständnis der Anlegerbasis beitragen, dass umfangreiche Anteilsrückgaben antizipiert werden können. Damit ein Geldmarktfonds nicht mit abrupten, massiven Anteilsrückgaben konfrontiert ist, sollte Großanlegern, auf die ein großer Teil der Geldmarktfonds-Vermögenswerte entfällt, wie etwa bei einem einzelnen Anleger, der mehr Anteile hält als täglich Vermögenswerte fällig werden, besondere Beachtung geschenkt werden. ▌Der Geldmarktfondsverwalter sollte, wann immer möglich, in Erfahrung bringen, wer seine Anleger sind, auch wenn sie durch Treuhandkonten, Portale oder andere indirekte Käufer vertreten werden.

(43) Im Rahmen eines vorsichtigen Risikomanagements sollten Geldmarktfonds mindestens einmal pro Halbjahr Stresstests durchführen. Sollten die Ergebnisse solcher Tests auf Anfälligkeiten hindeuten, wird von dem Geldmarktfondsverwalter erwartet, dass er Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Geldmarktfonds trifft.

(44) Um den tatsächlichen Wert der Anlagen zu ermitteln, sollte ▌vorzugsweise auf die Bewertung zu Marktpreisen zurückgegriffen werden. Liefert die Bewertung zu Marktpreisen einen verlässlichen Wert, so sollte ein Geldmarktfondsverwalter keine Bewertung zu Modellpreisen vornehmen dürfen, da Letztere tendenziell weniger präzise ist. Bei Vermögenswerten wie Schatzwechseln und Kommunalobligationen, Medium- oder Short-Term-Notes wird in der Regel davon ausgegangen, dass eine verlässliche Bewertung zu Marktpreisen vorliegt. Bei der Bewertung von Commercial Papers oder Einlagenzertifikaten sollte der Geldmarktfondsverwalter überprüfen, ob ein Sekundärmarkt den genauen Preis liefert. Auch der vom Emittenten gebotene Rückkaufpreis kann als gute Schätzung des Werts des Commercial Paper angesehen werden. Bei einigen Vermögenswerten ist die Bewertung zum Marktpreis von Natur aus schwierig, beispielsweise bei einigen OTC-Derivaten mit geringem Handelsvolumen. Ist dies der Fall und ermöglicht die Bewertung zu Marktpreisen keine zuverlässige Bewertung der Vermögenswerte, sollte der Geldmarktfondsverwalter dem Vermögenswert mithilfe der Bewertung zu Modellpreisen einen beizulegenden Zeitwert zuweisen und beispielsweise Marktdaten wie die Rendite vergleichbarer Emissionen und vergleichbarer Emittenten verwenden oder die Zahlungsströme des Vermögenswerts abzinsen. Bei der Bewertung zu Modellpreisen wird einem Vermögenswert mit Hilfe von Finanzmodellen ein beizulegender Zeitwert zugewiesen. Solche Modelle können beispielsweise vom Geldmarktfonds selbst entwickelt werden, oder der Geldmarktfonds kann auf bestehende Modelle von Dritten wie Datenverkäufern zurückgreifen.

(45) CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel verfolgen das Ziel, das angelegte Kapital zu erhalten und dabei gleichzeitig für ein hohes Maß an Liquidität zu sorgen. Die Mehrheit der CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel hat bei der Ausschüttung der Erträge an die Anleger einen festen Nettoinventarwert (Net Asset Value, NAV) pro Anteil, der beispielsweise 1 EUR, 1 USD oder 1 GBP beträgt. Andere CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel akkumulieren die Erträge im NAV des Fonds und halten gleichzeitig den inneren Wert der Anlage konstant.

(46) Um den Besonderheiten von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds Rechnung zu tragen, sollten diese Fonds auch die international anerkannte Methode der fortgeführten Anschaffungskosten gemäß den von der Union für bestimmte Vermögenswerte angenommenen Rechnungslegungsstandards verwenden dürfen. Ungeachtet dessen und um sicherzustellen, dass die Differenz zwischen dem konstanten NAV pro Anteil und dem NAV pro Anteil kontinuierlich überwacht wird, sollten CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds ihre Anlagen auch nach der Bewertung zu Marktpreisen oder der Bewertung zu Modellpreisen bewerten.

(47) Da der vom Geldmarktfonds veröffentlichte NAV alle Schwankungen beim Wert seiner Anlagen wiedergeben sollte, sollte er höchstens auf den nächsten Basispunkt oder dessen Währungsäquivalent gerundet werden. Wird der NAV in einer bestimmten Währung veröffentlicht und beträgt beispielsweise 1 EUR, so sollte die Wertanpassung alle 0,0001 EUR erfolgen. Bei einem NAV von 100 EUR sollte die Wertanpassung alle 0,01 EUR erfolgen. ▌Geldmarktfonds, bei denen es sich um CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder LVNAV-Geldmarktfonds handelt, sollten außerdem den konstanten NAV und die Differenz zwischen dem konstanten NAV und dem NAV veröffentlichen dürfen. In diesem Fall wird der konstante NAV berechnet, indem der NAV bei einem Wert von 1 EUR auf den nächsten Cent (in Schritten von 0,01 EUR) gerundet wird.

(48) Um Anteilsrückgaben von Anlegern bei angespannter Marktlage entschärfen zu können, sollten CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds Regelungen für Rückgabegebühren und -sperren und haben, um den Anlegerschutz sicherzustellen und Vorteile für den zuerst Handelnden auszuschließen. Die Rückgabegebühren sollte angemessen widerspiegeln, welche Kosten dem Geldmarktfonds für die Herstellung von Liquidität entstehen, und keine Strafe darstellen, durch die Verluste ausgeglichen werden, die anderen Anlegern aufgrund der Anteilsrückgabe entstehen.

(49) Wenn für einen Geldmarktfonds ▌externe Unterstützung bereitgestellt wird, um die Liquidität oder Stabilität des Fonds zu erhalten oder faktisch eine solche Wirkung zu erzielen, erhöht sich dadurch das Risiko der Ansteckung zwischen der Geldmarktfondsbranche und dem Rest der Finanzbranche. Dritte, darunter Kreditinstitute, andere Finanzinstitute oder Rechtspersonen, die der gleichen Gruppe wie der Geldmarktfonds angehören, die eine solche Unterstützung bereitstellen, könnten dies aus eigenem Interesse tun, und zwar entweder, weil sie eine wirtschaftliche Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft des Geldmarktfonds halten oder weil sie eine Schädigung ihres Rufes abwenden wollen, die einträte, wenn ihr Name mit dem Ausfall eines Geldmarktfonds in Verbindung gebracht werden würde. Da sich diese Dritten nicht immer ausdrücklich dazu verpflichten, die Unterstützung bereitzustellen oder zu garantieren, ist ungewiss, ob sie bei Bedarf auch tatsächlich geleistet wird. Dass die Unterstützung im Ermessen der Sponsoren liegt, erhöht unter diesen Umständen die Unsicherheit unter den Marktteilnehmern, wer die Verluste des Geldmarktfonds trägt, wenn sie tatsächlich eintreten. Durch diese Unsicherheit erhöht sich die Anfälligkeit von Geldmarktfonds für eine Anlegerflucht in Zeiten instabiler Finanzmärkte, wenn breitere Finanzrisiken am stärksten ausgeprägt sind und Zweifel daran aufkommen, ob die Sponsoren solide sind und verbundene Geldmarktfonds unterstützen können. Aus diesen Gründen sollte die externe Unterstützung von Geldmarktfonds verboten sein.

(50) Die Anleger sollten vor einer Anlage in einen Geldmarktfonds klar darüber informiert werden, ob es sich um einen kurzfristigen oder einen Standardfonds handelt und ob es sich um einen CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, einen LVNAV-Geldmarktfonds oder einen VNAV-Geldmarktfonds handelt. Um falschen Erwartungen der Anleger vorzubeugen, sollte in allen Vertriebsunterlagen außerdem unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass Anlagen in einen Geldmarktfonds durch keinerlei Garantie abgedeckt sind. Geldmarktfonds sollten Anlegern außerdem wöchentlich bestimmte andere Informationen zur Verfügung stellen, darunter die Fristigkeitsgliederung des Portfolios, das Kreditprofil und Einzelheiten zu den zehn größten Beteiligungen des Geldmarktfonds.

(51) ▌Zusätzlich zu den in den Richtlinien 2009/65/EG oder 2011/61/EU vorgesehenen Berichtspflichten und um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden Risiken am Markt für Geldmarktfonds aufdecken, überwachen und auf diese Risiken reagieren können, sollten Geldmarktfonds ▌den für sie zuständigen Behörden eine detaillierte Datenaufstellung über den Geldmarktfonds übermitteln, darunter Art und Merkmale des Geldmarktfonds, Portfolioindikatoren und Einzelheiten zu den im Portfolio gehaltenen Vermögenswerten. Diese Daten sollten die zuständigen Behörden unionsweit einheitlich erheben, um sich einen grundlegenden Überblick über die wichtigsten Entwicklungen am Markt für Geldmarktfonds zu verschaffen. Um eine gemeinsame Analyse der potenziellen Auswirkungen des Geldmarktfondsmarkts in der Union zu erleichtern, sollten diese Daten an die Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates1 eingerichtet wurde, weitergegeben werden, die eine zentrale Datenbank für Geldmarktfonds einrichten sollte.

(52) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde sollte überprüfen, ob dieser die vorliegende Verordnung auf Dauer einhalten kann. Die zuständigen Behörden sollten daher alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich sind, einschließlich der Möglichkeit, bestimmte Sanktionen und Maßnahmen zu verhängen. Die Befugnisse gemäß den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU sollten von diesen Befugnissen unberührt bleiben. Darüber hinaus sollten sich die für den OGAW oder AIF zuständigen Behörden vergewissern, dass alle Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Merkmale eines Geldmarktfonds aufweisen und bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(53) Zur Festlegung weiterer technischer Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, um einen Querverweis auf die Kriterien für STS-Verbriefungen und STS-ABCP einzuführen, die für Vermögenswerte geltenden quantitativen und qualitativen Anforderungen in Bezug auf Liquidität und Kreditqualität festzulegen und Kriterien für die Bewertung der Kreditqualität festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung1 niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlament und des Rates an der Ausarbeitung der delegierter Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(54) Daneben sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 technische Durchführungsstandards zu erlassen. Die ESMA sollte damit beauftragt werden, einen der Kommission vorzulegenden Entwurf technischer Durchführungsstandards für das Formblatt zu erarbeiten, über das die Geldmarktfonds den zuständigen Behörden ihre Angaben übermitteln.

(55) Die ESMA sollte alle ihr im Rahmen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU übertragenen Befugnisse auch in Bezug auf diese Verordnung ausüben können. Ihr wird ebenfalls die Aufgabe übertragen, Entwürfe von ▌technischen Durchführungsstandards zu erarbeiten.

(56) Die Kommission sollte bis zum … fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Überprüfung dieser Verordnung durchführen. Bei dieser Überprüfung sollten die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt und die Auswirkungen auf die verschiedenen mit Geldmarktfonds verbundenen wirtschaftlichen Aspekte analysiert werden. Auch die Auswirkungen auf Anleger, Geldmarktfonds und die Geldmarktfondsverwalter in der Union sollten dabei berücksichtigt werden. Außerdem sollte die Bedeutung von Geldmarktfonds beim Erwerb von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert wurden, bewertet werden, wobei die besonderen Merkmale solcher Schuldtitel berücksichtigt werden sollten, da diese Schuldtitel für die Finanzierung der Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung sind. Außerdem sollten bei der Überprüfung der Bericht gemäß Artikel 509 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1, die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf die Märkte für kurzfristige Finanzierungen und die Entwicklungen bei Regelungen auf internationaler Ebene berücksichtigt werden. Schließlich sollte die Kommission bis zum … fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einen Bericht darüber vorlegen, ob eine Quote von 80 % öffentlicher EU-Schuldtitel eingeführt werden kann, da die Emission von kurzfristigen öffentlichen EU-Schuldinstrumenten dem Unionsrecht unterliegt, weshalb aus aufsichtsrechtlicher Sicht eine Vorzugsbehandlung gegenüber öffentlichen Schuldtiteln von Staaten außerhalb der Union gerechtfertigt ist. Da es derzeit an kurzfristigen öffentlichen EU-Schuldinstrumenten mangelt und Unsicherheit bezüglich der Entwicklung der neu eingeführten LVNAV-Geldmarktfonds herrscht, sollte die Kommission bis zum … fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung die Möglichkeit prüfen, eine Quote von 80 % öffentlicher EU-Schuldtitel einzuführen, und dabei auch prüfen, ob das Modell der LVNAV-Geldmarktfonds zu einer angemessenen Alternative zu CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel von Staaten außerhalb der Union geworden ist.

(57) Die in dieser Verordnung vorgesehenen neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds sollten mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates2 im Einklang stehen.

(58) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einheitlicher, unionsweit geltender Aufsichts-, Geschäftsführungs- und Transparenzvorschriften für Geldmarktfonds - wobei umfassend berücksichtigt wird, dass ein Ausgleich zwischen der Sicherheit und Verlässlichkeit von Geldmarktfonds einerseits und dem effizienten Funktionieren der Geldmärkte und den Kosten der einzelnen Interessenträger andererseits geschaffen werden muss - von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(59) Die in dieser Verordnung vorgesehenen neuen einheitlichen Vorschriften für Geldmarktfonds stehen im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Verbraucherschutz, der unternehmerischen Freiheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds sollten unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I


Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1


Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften für Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden, in Bezug auf die Finanzinstrumente, die als Anlagen eines Geldmarktfonds zulässig sind, das Portfolio eines Geldmarktfonds, die Bewertung der Vermögenswerte eines Geldmarktfonds und die Meldepflichten für Geldmarktfonds.

Diese Verordnung gilt für Organismen für gemeinsame Anlagen, die


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